Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992

2008 hatte sich die Beschilderung der StVO von 1970 an manchen Orten noch vollständig erhalten. Die blauen Punkte auf den Wegweisern wurden 1972 vor den Olympischen Spielen in München zur Umleitung des Fernverkehrs angebracht.

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland von 1971 bis 1992 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fassung vom 16. November 1970 beschlossen worden sind. Mit der neuen StVO wurden die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen, welches 1968 von der Bundesrepublik unterzeichnet[1] und 1977 zusammen mit dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, zwei europäischen Zusatzübereinkommen und einem Protokoll über Straßenmarkierungen ratifiziert[2] wurde, umgesetzt. Diese StVO trat am 1. März 1971 in Kraft.[3] Die neuen Verkehrszeichen und Zusatzschilder wurden allerdings erst im Verkehrsblatt 14, 1972, mit ihren Bemaßungen veröffentlicht und konnten daher erst ab diesem Zeitpunkt in der neuen Form von der Industrie hergestellt werden. Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) eingegangen.

Verkehrszeichen „Schülerlotsen“ aus der 1971 zur neuen Straßenverkehrs-Ordnung erschienen Briefmarkenserie Neue Regeln im Straßenverkehr.

Auch wenn viele Regelungen und Verkehrszeichen in der damaligen Form inzwischen nicht mehr gültig sind, bildete insbesondere die Reform der StVO von 1970 die Basis für die weitere Entwicklung der Verkehrszeichen bis heute. Die letzte große Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung vor 1970 war am 1. Mai 1956 in Kraft getreten[4] und fußte noch auf der Neufassung von 1937. Den ersten Aufklärungskampagnen zu dieser Straßenverkehrs-Ordnung war nur relativ geringer Erfolg beschieden, was 1972 auf fehlende Mittel zurückgeführt wurde.[5] Offensichtlich hatte auch eine Briefmarkenkampagne der Deutschen Bundespost im Jahr 1971 wenig Beachtung gefunden. Der Einführung der neuen Verkehrszeichen wurde eine Übergangsfrist von 1971 bis 1978 eingeräumt.[6]

„Verkehrszeichen, die den Bildern der Anlage zur StVO nicht nur in Kleinigkeiten nicht entsprechen (sog. Phantasiezeichen), sind regelmäßig nichtig, daher unbeachtlich und auch nicht bußgeldbewehrt.“[7] Trotz dieser deutlichen Verlautbarung aus dem Bundesverkehrsministerium im Verkehrsblatt Nummer 21 von 1971 wurden während der langen Laufzeit der StVO, insbesondere in der Zeit vor 1992, unzählige unzulässige Varianten von lokalen Behörden veröffentlicht und/oder geduldet.

Farben

Das auf der Rückseite der amt­lichen Verkehrsschilder angebrachte RAL-Gütezeichen bezeugte eine qualitativ gleichbleibende, hochwertige Ausführung. Der hier gezeigte Auf­kleber wurde seit 1983 verwendet.

Für die Bewertung der Farben galt die im Juni 1970 geschaffene DIN 6171 „Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen, Farben und Farbgrenzen bei Beleuchtung mit Tageslicht“. In den Gütebedingungen waren Mindestrückstrahlwerte nach DIN 67 520, Blatt 1, festgelegt und von den mit einem Gütezeichen versehenen Verkehrszeichen im Neuzustand einzuhalten. Die Überprüfung der genannten Eigenschaften hatte nach den Prüfvorschriften für die einzelnen Verkehrszeichenarten zu erfolgen. Die Untersuchungen wurden von der damaligen Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin-Dahlem durchgeführt.[8] Zusätzlich gab der RAL zu Beginn der 1970er Jahre die Farbkarten „RAL-F 7 Reflexfarben“ und „RAL-F 81 Farben im Straßenverkehr“ heraus, welche die Farben der Verkehrszeichen im Neuzustand zeigten.[9] Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 7 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 2006, RAL 3019, RAL 3030, RAL 5016, RAL 6030, RAL 8026, RAL 9014, RAL 9019

Die in der Sonderfarbreihe RAL-F 81 festgelegten Farbtöne sind:

  • RAL 1023 (Verkehrsgelb), RAL 2009 (Verkehrsorange), RAL 3020 (Verkehrsrot), RAL 4006 (Verkehrspurpur), RAL 5017 (Verkehrsblau), RAL 6024 (Verkehrsgrün), RAL 7042 (Verkehrsgrau A), RAL 7043 (Verkehrsgrau B), RAL 9016 (Verkehrsweiß), RAL 9017 (Verkehrsschwarz)

Weitere Farben, die für Verkehrszeichen eingesetzt wurden, waren RAL 1003 (Signalgelb), beispielsweise für Zeichen 306/307 (Vorfahrtstraße), sowie RAL 5005 (Signalblau), beispielsweise für Fahrtrichtungszeichen.

Typographie und Beschriftung

  • Alte und neue DIN-Schrift
  • Blick auf eine Autobahn-Schilderbrücke im Jahr 2009. Das Schild links zeigt noch die alte DIN-Schrift, während die rechte Tafel mit der 1981 veröffentlichten Norm­schrift überarbeitet wurde.
    Blick auf eine Autobahn-Schilderbrücke im Jahr 2009. Das Schild links zeigt noch die alte DIN-Schrift, während die rechte Tafel mit der 1981 veröffentlichten Norm­schrift überarbeitet wurde.
  • Dieses Foto von 2005 zeigt oben das 1971 eingeführte Umleitungs­schild und unten ein entsprechendes nach 1981 entstandenes Zeichen.
    Dieses Foto von 2005 zeigt oben das 1971 eingeführte Umleitungs­schild und unten ein entsprechendes nach 1981 entstandenes Zeichen.
  • Die fette Breitschrift auf einer zwischen 1976 und 1981 hergestellten Ortstafel (unten)
    Die fette Breitschrift auf einer zwischen 1976 und 1981 hergestellten Ortstafel (unten)

Im Jahr 1970 waren die typographischen Regeln nur relativ grob gefasst. Die Normschrift DIN 1451 in ihrer Ausprägung vom Februar 1951[10] blieb kontinuierlich in Gebrauch. Dies änderte sich am 24. November 1981, als viele überarbeitete Ziffernzeichen und Figuren im Verkehrsblatt veröffentlicht wurden,[11] um eine bessere Lesbarkeit zu erzielen. Zudem entwickelte man Konzepte für eine sorgfältigere Laufweitengestaltung. Auch hierbei stand der Gesichtspunkt verbesserter Lesbarkeit im Vordergrund.[12] Die typographischen Bemühungen dieser Zeit gehörten zu einer umfassenden Gestaltungsnovelle der Verkehrszeichen, die 1992 in der Einführung einer teilweise völlig neuen, radikal abstrahierenden Symbolsprache mündete. Mit der überarbeiteten DIN 1451, Teil 2, „Schriften, Serifenlose Linear-Antiqua, Schrift für den Straßenverkehr“ vom Mai 1980 verschwand der Schnitt Breitschrift aus dem Schriftenrepertoire der Verkehrszeichen. Nach Einführung der überarbeiteten DIN-Schriften galt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 1984, an dem die Zeichen der bisherigen DIN 1451, Ziffer 6.3 (fette Mittelschrift, fette Engschrift sowie fette Breitschrift) weiterhin zugelassen waren.[13]

Für die Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern wurden am 21. März 1972 in einem Rundschreiben des Bundesverkehrsministers die festgelegten Regeln nochmals verdeutlicht, da es abweichende Praxisbeispiele gab. Auf den Wegweisern sollten ausschließlich die amtlichen Bezeichnungen zu finden sein. Auch für ausländische Zielangaben in Grenznähe war nur die deutsche Schreibweise maßgeblich. Fremdworte waren zu vermeiden. So rief die Verwendung des Wortes Zentrum statt Stadtmitte besondere Kritik hervor. Insbesondere die der Rechtschreibung widersprechende Schreibweise Centrum fand bei der Mehrheit der Länder keine Unterstützung.[14]

Herstellung

Zeittypische Kombination eines Zielzeichens, hier mit dem Sinnbild der Deutschen Bundesbahn

Die Verkehrszeichen wurden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Die Abmessungen und Ausführungsarten mussten unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten war hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderung. Die Spationierung (Abstandsgestaltung) der Schriften auf den Zeichen erfolgte ab 1982 nach den Vorschriften im Verkehrsblatt 1982, Seite 284.

Siebdruck und Folien

Vereinzelt wurden nach 1971 Verkehrszeichen noch in der kostspieligen Emaille-Technik hergestellt, in aller Regel wurde das bei Wind und Wetter ebenfalls bewährte Siebdruckverfahren angewandt, wobei der maschinelle oder halbmanuelle Druck mit ofentrockenen Farben unmittelbar auf das aufbereitete Schilderblech erfolgte. Wichtig war ein gleichmäßiger Farbaufdruck, den entsprechend feine Siebdruckgewebe bei 77 bis 100 Fäden pro Zentimeter ermöglichten.[15] Insbesondere große Wegweiser und Vorwegweiser, aber auch viele weitere Schilder und Zusatzschilder wurden aber längst mithilfe von reflektierenden Folien beklebt, wobei die Metallschilder zuvor grundiert und lackiert worden waren.[16] Eine weitreichende Verbreitung der selbstreflektierenden Folien wurde zu Beginn der 1970er Jahre allerdings noch durch den aufwendigen Herstellungsprozess verhindert, denn die Folien mussten von Hand ausgeschnitten werden.[15] Gegen Ende der 1960er Jahre hatte daher eine verfahrenskombinierende Technik an Bedeutung gewonnen. Sie ermöglichte eine rationale Fertigung und brachte ebenfalls Vorteile bei der Lebensdauer von Schildern und Tafeln. Bei diesem Verfahren wurde eine Basisfolie im Siebdruckverfahren bedruckt. Das Ausschneiden entfiel damit. Die vom Gesetzgeber bei etlichen Zeichen verlangte retroreflektierende Wirkung der Folie musste durch die richtige Farbwahl und eine sorgfältige Herstellung gewährleistet bleiben. Die verschiedenen Herstellungsverfahren wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) in aufwendigen Versuchen überprüft, bevor sie zugelassen wurden.[17]

  • verschiedene Herstellungsverfahren
  • Grundiertes Schilder­blech, beklebt mit ausgeschnittenen Folien aus dem Jahr 1973
    Grundiertes Schilder­blech, beklebt mit ausgeschnittenen Folien aus dem Jahr 1973
  • Unmittelbar bedrucktes, grundiertes Schilder­blech aus dem Jahr 1985
    Unmittelbar bedrucktes, grundiertes Schilder­blech aus dem Jahr 1985
  • Grundiertes Schilder­blech mit vollständig bedruckter Folie aus dem Jahr 1987
    Grundiertes Schilder­blech mit vollständig bedruckter Folie aus dem Jahr 1987

Elektronisch gesteuerte Schablonenherstellung

Nach einem Vorbild nachkonstru­iertes Musterbeispiel eines mit dem Programm „Autoschild“ erzeugten Verkehrszeichens (1977, Muster EB 12)[18]

Für die einheitliche und stetig gleichbleibende Herstellung der Schilder wurden auch elektronische Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt. So ermittelte beispielsweise das 1977 vorgestellte und in der Programmiersprache Fortran IV geschriebene Programm Autoschild „aus der Eingabe von Schildtexten und einigen Steuergrößen die erforderlichen Maßzahlen zur graphischen Gestaltung von Schilderdetailzeichnungen. Gleichzeitig wird eine Zeichendatei erstellt, durch deren Eingabe in eine automatische Zeichenanlage Schilderdetailzeichnungen angefertigt werden können.“

Zum damaligen Zeitpunkt war es bereits möglich, die DIN-Schriften in ihrem Umriss maßstabsgerecht umzusetzen. Bei allen anderen Schriftarten wurde pro Buchstabe ein maßstabsgerechtes Rechteck dargestellt.[19] Weitere Gestaltungsmöglichkeiten waren durch den Einsatz von Block- und Pfeilsteuerzeilen in den Programmen möglich. So konnte nach dem Absetzen des Textes an die Anlage der Pfeile in einem Schild herangegangen werden, wobei die vielfach komplexe Anordnung von Pfeilen und Typographie in den 1970er Jahren lediglich eine Teilautomatisierung zuließ. Dennoch senkte die elektronische Vorarbeit den Gestaltungsaufwand für Schilder drastisch.[18] Für die Gestaltung von mehrzeiligen, linksbündigen Schildern war die jeweils längste Textzeile ausschlaggebend. Sie definierte die Mindestbreite des Zeichens.[20]

Herstellerspezifische Eigenheiten

Eine Besonderheit der Verkehrszeichen bis zur StVO-Novelle von 1992 bildete die Tatsache, dass sich insbesondere die Sinnbilder trotz klarer Vorgaben von Hersteller zu Hersteller unterschieden. Die vorgegebenen Musterzeichnungen wurden von den Unternehmen vielfach nach eigenen Interpretationen umgesetzt und in dieser Form kontinuierlich verwendet. Daher lassen sich viele Zeichen auch nach Jahrzehnten noch einzelnen Herstellern zuordnen, auch wenn der rückseitige auf den Schilderblechen angebrachte Herstelleraufkleber verloren gegangen ist.

Neukonzeption der Sinnbilder ab 1980

Im Jahr 1980 wurden erste Entscheidungen zur Neugestaltung der Verkehrszeichen getroffen. Neben der oben erwähnten Einführung einer überarbeiteten DIN-Schrift sollte auch die Gestaltung der Verkehrszeichen selbst überdacht werden. Betont wurde bei dieser Überarbeitung, dass der Wiedererkennungswert eines Zeichens erhalten blieb. Es sollte jedoch ein graphisch einheitlicher, zeitloser Piktogrammcharakter gefunden werden.[21] Bis zu der am 1. Juli 1992 gültig gewordenen Neugestaltungsnovelle blieben die meisten Verkehrszeichen jedoch von einer Überarbeitung unberührt. Ebenfalls 1980 wurde bestimmt, dass ab 1. Januar 1981 viele wichtige Zeichen nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden durften. Dies bedeutete auch, dass alle betroffenen Verkehrszeichen, die zum damaligen Zeitpunkt noch in lackierter Ausführung aufgestellt waren, im Laufe des Jahres 1980 ausgewechselt werden sollten.[22]

Stahlrohrrahmen und Alform-System

In den 1960er Jahren wurde die Montage von Verkehrszeichen in Stahlrohrrahmen immer beliebter und war weit verbreitet. Die Rahmen sollten die Schilder schützen[23] und wurden zu dieser Zeit in den Hauptfarben der Verkehrszeichen – Gelb und Weiß – gestrichen. In den 1970er Jahren wurde das Streichen aufgegeben. Stattdessen waren die Rahmen nun feuerverzinkt. Bis zu Beginn der 1980er Jahre ging die Zahl der in Rohrrahmen montierten Verkehrszeichen wieder stark zurück. Seit 1969[24] wurde für das Alform-System geworben. Dieses System stabilisierte und schützte Verkehrszeichen, ohne auf die aufwendigen Rahmenkonstruktionen zurückgreifen zu müssen. Die Schilder erhielten nun ein variables, im Baukastenprinzip einsetzbares Randprofil aus Aluminiumblech. Dieser Profilrahmen wurde mittels Klemmschellen befestigt.[25] Das System war so erfolgreich, dass es bald zum Angebot der meisten Schilderhersteller gehörte.

  • Stahlrohrrahmen und Alform-System
  • Verkehrszeichen mit gestri­chenem Stahlrohrrahmen, nach einem Foto der 1970er Jahre
    Verkehrszeichen mit gestri­chenem Stahlrohrrahmen, nach einem Foto der 1970er Jahre
  • Ortstafel mit verzinktem Stahlrohrrahmen
    Ortstafel mit verzinktem Stahlrohrrahmen
  • Früher Vorwegweiser der 1970er Jahre im verzinktem Rohrrahmen. Das Schild weist noch Anleihen aus den Vor­gaben der StVO von 1956 auf
    Früher Vorwegweiser der 1970er Jahre im verzinktem Rohrrahmen. Das Schild weist noch Anleihen aus den Vor­gaben der StVO von 1956 auf
  • Vorwegweiser nach der Bau­art Alform aus dem Jahr 1974
    Vorwegweiser nach der Bau­art Alform aus dem Jahr 1974

Hinweise

Die folgende Auflistung der Verkehrszeichen sowie die vorangestellten Auszüge aus den Paragraphen entsprechen in ihrer Struktur der Darstellung im Bundesgesetzblatt 108, 1 von 1970. Die dort gegebene Darstellung wird durch weitere damals eingeführte Zeichen ergänzt. Zeichen, die erst nach dem 1. März 1971 und vor dem 1. Juli 1992 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 11. Verordnung zur Änderung der StVO – in Verwendung kamen, werden in einem gesonderten Absatz behandelt. In der StVO von 1970 ist noch von Zusatzschildern die Rede. Diese Sprachregelung wurde jedoch später geändert und durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt. Mit Ausnahme der Originalzitate wird daher in den Texten das letztere Wort gebraucht.

Mit Ausnahme von erklärenden Ergänzungen sind die folgenden Texte in Auszügen unmittelbar aus dem oben genannten Bundesgesetzblatt herausgenommen worden und – entsprechend der historischen Bedeutung – in der damaligen Rechtschreibung belassen. Moderne Einschübe sind kursiv gesetzt.

Sinnbilder nach § 39

  • Personenkraftwagen
    Personenkraftwagen
  • Lastkraftwagen
    Lastkraftwagen
  • Radfahrer
    Radfahrer
  • Fußgänger
    Fußgänger
  • Reiter
    Reiter
  • Treiber und Führer von Großtieren
    Treiber und Führer von Großtieren
  • Straßenbahn
    Straßenbahn
  • Kraftomnibus
    Kraftomnibus
  • Personenkraftwagen mit Anhänger
    Personenkraftwagen mit Anhänger
  • Lastkraftwagen mit Anhänger
    Lastkraftwagen mit Anhänger
  • Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen
    Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen
  • Krafträder, auch mit Beiwagen
    Krafträder, auch mit Beiwagen
  • Fahrräder mit Hilfsmotor; später: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
    Fahrräder mit Hilfsmotor; später: Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Gespannfuhrwerke
    Gespannfuhrwerke
  • Kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit explosions­gefährlichen Stoffen
    Kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit explosions­gefährlichen Stoffen
  • Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen

Gefahrzeichen zu § 40 StVO

(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Sie sind nur dort angebracht, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrenstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben wie

  • Zusatzschild 741 nach 100 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 100 m
    (500 × 250 mm)

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. Weitere Zusatzzeichen zeigten die Länge einer Gefahrenstrecke an:

  • Zusatzschild 742 Gefahrenstrecke auf einer Länge von 800 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    Gefahrenstrecke auf einer Länge von 800 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 742 Gefahrenstrecke auf einer Länge von 3 km (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    Gefahrenstrecke auf einer Länge von 3 km
    (500 × 250 mm)

(6) Gefahrenzeichen im Einzelnen:

  • Zeichen 101 Gefahrstelle; bisher: Bild 1
    Zeichen 101
    Gefahrstelle;
    bisher: Bild 1

Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das Zusatzschild

  • Zusatzschild 824 Schlechter Fahrbahnrand (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 824
    Schlechter Fahrbahnrand
    (750 × 350 mm)

vor schlechtem Fahrbahnrand. Das Zusatzschild

  • Zusatzschild 825 Wintersport auf dieser Straße (700 × 350 mm)
    Zusatzschild 825
    Wintersport auf dieser Straße
    (700 × 350 mm)

erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben, gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie „9–17 h“.

  • Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts; bisher: Bild 4
    Zeichen 102
    Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts;
    bisher: Bild 4
  • Zeichen 103 Kurve (rechts); neues Zeichen
    Zeichen 103
    Kurve (rechts);
    neues Zeichen
  • Zeichen 104 Kurve (links); neues Zeichen
    Zeichen 104
    Kurve (links);
    neues Zeichen
  • Zeichen 105 Doppelkurve (zunächst rechts); neues Zeichen
    Zeichen 105
    Doppelkurve (zunächst rechts);
    neues Zeichen
  • Zeichen 106 Doppelkurve (zunächst links); neues Zeichen
    Zeichen 106
    Doppelkurve (zunächst links);
    neues Zeichen
  • Zeichen 108 Gefälle; bisher: Bild 2b
    Zeichen 108
    Gefälle;
    bisher: Bild 2b
  • Zeichen 110 Steigung; neues Zeichen
    Zeichen 110
    Steigung;
    neues Zeichen
  • Zeichen 112 Unebene Fahrbahn; bisher: Bild 2
    Zeichen 112
    Unebene Fahrbahn;
    bisher: Bild 2
  • Zeichen 114 Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz; bisher: Bild 2a
    Zeichen 114
    Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz;
    bisher: Bild 2a

Zusatzschild zu Zeichen 114:

  • Zusatzschild 841 Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (700 × 350 mm)
    Zusatzschild 841
    Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
    (700 × 350 mm)
  • Zeichen 115 Steinschlag
    Zeichen 115
    Steinschlag
  • Zeichen 116 Steinschlag (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 116
    Steinschlag (spiegelbildlich);
    neues Zeichen
  • Zeichen 117 Seitenwind
    Zeichen 117
    Seitenwind
  • Zeichen 118 Seitenwind (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 118
    Seitenwind (spiegelbildlich);
    neues Zeichen
  • Zeichen 120 Verengte Fahrbahn
    Zeichen 120
    Verengte Fahrbahn
  • Zeichen 121 Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
    Zeichen 121
    Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn
  • Zeichen 122 Einseitig (links) verengte Fahrbahn
    Zeichen 122
    Einseitig (links) verengte Fahrbahn
  • Zeichen 123 Baustelle; bisher: Bild 2e
    Zeichen 123
    Baustelle;
    bisher: Bild 2e
  • Zeichen 125 Gegenverkehr; bisher: Bild 2i
    Zeichen 125
    Gegenverkehr;
    bisher: Bild 2i
  • Zeichen 128 Bewegliche Brücke; bisher: Bild 2d
    Zeichen 128
    Bewegliche Brücke;
    bisher: Bild 2d
  • Zeichen 129 Ufer
    Zeichen 129
    Ufer
  • Zeichen 131 Lichtzeichenanlage
    Zeichen 131
    Lichtzeichenanlage
  • Zeichen 134 Fußgängerüberweg; neues Zeichen
    Zeichen 134
    Fußgängerüberweg;
    neues Zeichen
  • Zeichen 135 Fußgängerüberweg (spiegelbildlich); bisher: Zeichen 134
    Zeichen 135
    Fußgängerüberweg (spiegelbildlich);
    bisher: Zeichen 134
  • Zeichen 136 Kinder; bisher: Bild 2f
    Zeichen 136
    Kinder;
    bisher: Bild 2f
  • Zeichen 137 Kinder (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 137
    Kinder (spiegelbildlich);
    neues Zeichen
  • Zeichen 138 Radfahrer kreuzen
    Zeichen 138
    Radfahrer kreuzen
  • Zeichen 139 Radfahrer kreuzen (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 139
    Radfahrer kreuzen (spiegelbildlich);
    neues Zeichen
  • Zeichen 140 Tiere; bisher: Bild 2h
    Zeichen 140
    Tiere;
    bisher: Bild 2h
  • Zeichen 141 Tiere (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 141
    Tiere (spiegelbildlich);
    neues Zeichen
  • Zeichen 142 Wildwechsel; bisher: Bild 2g
    Zeichen 142
    Wildwechsel;
    bisher: Bild 2g
  • Zeichen 143 Wildwechsel (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 143
    Wildwechsel (spiegelbildlich);
    neues Zeichen
  • Zeichen 144 Flugbetrieb
    Zeichen 144
    Flugbetrieb
  • Zeichen 145 Flugbetrieb (spiegelbildlich); neues Zeichen
    Zeichen 145
    Flugbetrieb (spiegelbildlich);
    neues Zeichen

Vor anderen Gefahrenstellen kann durch Gefahrenzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.

(7) Besondere Gefahrenzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

  • Zeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken; bisher: Bild 5
    Zeichen 150
    Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken;
    bisher: Bild 5
  • Zeichen 151 Unbeschrankter Bahnübergang; bisher: Bild 6
    Zeichen 151
    Unbeschrankter Bahnübergang;
    bisher: Bild 6

oder folgende drei Warnbaken etwa 240 m vor dem Bahnübergang

  • Zeichen 153 Dreistreifige Bake (links) vor beschranktem Bahnübergang; bisher: Bild 8
    Zeichen 153
    Dreistreifige Bake (links)
    vor beschranktem Bahnübergang;
    bisher: Bild 8
  • Zeichen 156 Dreistreifige Bake (rechts) vor unbeschranktem Bahnübergang; bisher: Bild 7
    Zeichen 156
    Dreistreifige Bake (rechts)
    vor unbeschranktem Bahnübergang;
    bisher: Bild 7
  • Zeichen 157 Dreistreifiger Bake (links)
    Zeichen 157
    Dreistreifiger Bake (links)
  • Zeichen 158 Dreistreifiger Bake (rechts)
    Zeichen 158
    Dreistreifiger Bake (rechts)

etwa 160 m vor dem Bahnübergang

  • Zeichen 159 Zweistreifige Bake (links); bisher: Bild 9
    Zeichen 159
    Zweistreifige Bake (links);
    bisher: Bild 9
  • Zeichen 160 Zweistreifige Bake (rechts)
    Zeichen 160
    Zweistreifige Bake (rechts)

etwa 80 m vor dem Bahnübergang

  • Zeichen 161 Einstreifige Bake (links)
    Zeichen 161
    Einstreifige Bake (links)
  • Zeichen 162 Einstreifige Bake (rechts); bisher: Bild 10
    Zeichen 162
    Einstreifige Bake (rechts);
    bisher: Bild 10

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

Vorschriftszeichen zu § 41 StVO

(1) Auch Schilder oder weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote.

(2) Schilder stehen regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht. Die Schilder stehen im Allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286 und hinter Zeichen 277).

  • 1. Warte- und Haltegebote

a) An Bahnübergängen: Zeichen 201

  • Zeichen 201 Andreaskreuz Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Bisher: Bild 4e[26]
    Zeichen 201
    Andreaskreuz
    Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
    Bisher: Bild 4e[26]
  • Zeichen 201 Andreaskreuz (liegend) Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! Bisher: Bild 4d[26]
    Zeichen 201
    Andreaskreuz
    (liegend)
    Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
    Bisher: Bild 4d[26]
  • Zeichen 202 Andreaskreuz mit Blitzpfeil Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
    Zeichen 202
    Andreaskreuz mit Blitzpfeil
    Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
  • Zeichen 202 Andreaskreuz mit Blitzpfeil (liegend) Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
    Zeichen 202
    Andreaskreuz mit Blitzpfeil
    (liegend)
    Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!

Es befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke elektrische Fahrleitung hat. Ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.

b) An Kreuzungen und Einmündungen: Zeichen 205

  • Zeichen 205 Vorfahrt gewähren! Bisher: Bild 30[26]
    Zeichen 205
    Vorfahrt gewähren!
    Bisher: Bild 30[26]
  • Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! Bisher: Bild 30a
    Zeichen 206
    Halt!
    Vorfahrt gewähren!
    Bisher: Bild 30a

Das Schild steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

Das Haltgebot wird außerhalb geschlossener Ortschaften angekündigt durch das Zeichen 205 mit folgendem Zusatzschild:

  • Zusatzschild 804 Halt nach 100 m
    Zusatzschild 804
    Halt nach 100 m

Der Verlauf der Vorfahrtstraße kann durch ein Zusatzschild zu den Zeichen 205 und 206 bekanntgegeben sein:

  • Zeichen 843a Verlauf der Vorfahrtstraße; bisher: Bild 52a
    Zeichen 843a
    Verlauf der Vorfahrtstraße;
    bisher: Bild 52a
  • Zeichen 843b Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 843b
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 843c Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 843c
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 843d Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 843d
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 844a Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 844a
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 844b Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 844b
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 844c Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 844c
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 845a Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 845a
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 845b Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 845b
    Verlauf der Vorfahrtstraße
  • Zeichen 845c Verlauf der Vorfahrtstraße
    Zeichen 845c
    Verlauf der Vorfahrtstraße

c) Bei verengter Fahrbahn: Zeichen 208

  • Zeichen 208 Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren! Bisher: Bild 21c[26]
    Zeichen 208
    Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren!
    Bisher: Bild 21c[26]
  • 2. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
  • Zeichen 209 Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts; bisher: Bild 24c[26]
    Zeichen 209
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts;
    bisher: Bild 24c[26]
  • Zeichen 210 Vorgeschriebene Fahrtrichtung links; bisher: Bild 26a[26]
    Zeichen 210
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung links;
    bisher: Bild 26a[26]
  • Zeichen 211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier rechts; bisher: Bild 24b[26]
    Zeichen 211
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier rechts;
    bisher: Bild 24b[26]
  • Zeichen 212 Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier links; bisher: Bild 26[26]
    Zeichen 212
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung hier links;
    bisher: Bild 26[26]
  • Zeichen 213 Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus; bisher: Bild 25[26]
    Zeichen 213
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus;
    bisher: Bild 25[26]
  • Zeichen 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts; bisher: Bild 27[26]
    Zeichen 214
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und rechts;
    bisher: Bild 27[26]
  • Zeichen 215 Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links; bisher: Bild 27a[26]
    Zeichen 215
    Vorgeschriebene Fahrtrichtung geradeaus und links;
    bisher: Bild 27a[26]
  • Zeichen 216 vorgeschriebene Fahrt­richtung rechts und links; bisher: Bild 26b
    Zeichen 216
    vorgeschriebene Fahrt­richtung rechts und links;
    bisher: Bild 26b
  • Zeichen 220 Einbahnstraße rechtsweisend; bisher: Bild 28
    Zeichen 220
    Einbahnstraße
    rechtsweisend;
    bisher: Bild 28
  • Zeichen 220 Einbahnstraße linksweisend; bisher: Bild 28
    Zeichen 220
    Einbahnstraße
    linksweisend;
    bisher: Bild 28
  • 3. Vorgeschriebene Vorbeifahrt
  • Zeichen 222 Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei; bisher: Bild 24
    Zeichen 222
    Vorgeschriebene Vorbeifahrt rechts vorbei;
    bisher: Bild 24
  • Zeichen 223 Vorgeschriebene Vorbeifahrt links vorbei; bisher: Bild 24a
    Zeichen 223
    Vorgeschriebene Vorbeifahrt links vorbei;
    bisher: Bild 24a
  • 4. Haltestellen
  • Zeichen 224 Haltestelle Straßenbahnen; neu im Verkehrszeichenkatalog
    Zeichen 224
    Haltestelle Straßenbahnen;
    neu im Verkehrszeichenkatalog
  • Zeichen 225 Doppelhaltestelle Straßenbahnen; neu im Verkehrszeichenkatalog
    Zeichen 225
    Doppelhaltestelle Straßenbahnen;
    neu im Verkehrszeichenkatalog
  • Zeichen 225 Doppelhaltestelle Straßenbahnen; neu im Verkehrszeichenkatalog
    Zeichen 225
    Doppelhaltestelle Straßenbahnen;
    neu im Verkehrszeichenkatalog
  • Zeichen 226 Haltestelle Kraftfahrlinien; neu im Verkehrszeichenkatalog
    Zeichen 226
    Haltestelle Kraftfahrlinien;
    neu im Verkehrszeichenkatalog
  • Zeichen 229 Taxenstand; bisher: Bild 31[27]
    Zeichen 229
    Taxenstand;
    bisher: Bild 31[27]
  • 5. Sonderwege
  • Zeichen 237 Sonderweg Radfahrer; bisher: Bild 17
    Zeichen 237
    Sonderweg Radfahrer;
    bisher: Bild 17
  • Zeichen 239 Sonderweg Reiter; bisher: Bild 17a
    Zeichen 239
    Sonderweg Reiter;
    bisher: Bild 17a
  • Zeichen 241 Sonderweg Fußgänger; bisher: Bild 17b[28]
    Zeichen 241
    Sonderweg Fußgänger;
    bisher: Bild 17b[28]
  • Zeichen 242 Getrennter Rad- und Fußweg; neues Zeichen[29][28]
    Zeichen 242
    Getrennter Rad- und Fußweg;
    neues Zeichen[29][28]
  • Zeichen 243 Getrennter Fuß- und Radweg; neues Zeichen[29][28]
    Zeichen 243
    Getrennter Fuß- und Radweg;
    neues Zeichen[29][28]
  • Zeichen 244 Gemeinsamer Fuß- und Radweg; neues Zeichen[30]
    Zeichen 244
    Gemeinsamer Fuß- und Radweg;
    neues Zeichen[30]
  • Zeichen 244 Gemeinsamer Rad- und Fußweg; neues Zeichen[30]
    Zeichen 244
    Gemeinsamer Rad- und Fußweg;
    neues Zeichen[30]
  • Zeichen 245 Linienomnibusse; neues Zeichen
    Zeichen 245
    Linienomnibusse;
    neues Zeichen
  • 6. Verkehrsverbote
  • Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art; bisher Bild 11
    Zeichen 250
    Verbot für Fahrzeuge aller Art;
    bisher Bild 11

Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder dürfen geschoben werden.

Das Zusatzschild

  • Zusatzschild 802 Kinder – Spielen auf der Fahrbahn und den Seiten­streifen erlaubt (Sinnbild) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 802
    Kinder – Spielen auf der Fahrbahn und den Seiten­streifen erlaubt (Sinnbild)
    (750 × 350 mm)

erlaubt Kindern, auch auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen zu spielen. Auch Wintersport kann dort durch ein Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

  • Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen; bisher Bild 13
    Zeichen 251
    Verbot für Kraftwagen;
    bisher Bild 13
  • Zeichen 252 Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen; neu im Verkehrszeichenkatalog
    Zeichen 252
    Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Kraftwagen;
    neu im Verkehrszeichenkatalog
  • Zeichen 253 Verbot für Lastkraft­wagen mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen; neues Zeichen
    Zeichen 253
    Verbot für Lastkraft­wagen mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen;
    neues Zeichen
  • Zeichen 253 Verbot für Lastkraft­wagen mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 3,5 t und Zugmaschinen; bisher Bild 13a
    Zeichen 253
    Verbot für Lastkraft­wagen mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 3,5 t und Zugmaschinen;
    bisher Bild 13a
  • Zeichen 254 Verbot für Radfahrer; bisher Bild 14a
    Zeichen 254
    Verbot für Radfahrer;
    bisher Bild 14a
  • Zeichen 255 Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor; bisher Bild 14
    Zeichen 255
    Verbot für Krafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor;
    bisher Bild 14
  • Zeichen 256 Verbot für Lastkraft­wagen mit Anhänger; neues Zeichen[31]
    Zeichen 256
    Verbot für Lastkraft­wagen mit Anhänger;
    neues Zeichen[31]
  • Zeichen 260 Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor; neues Zeichen
    Zeichen 260
    Verbot für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor;
    neues Zeichen
  • Zeichen 261 Verbot für kenn­zeichnungpflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern; neues Zeichen
    Zeichen 261
    Verbot für kenn­zeichnungpflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern;
    neues Zeichen
  • Zeichen 257 Verbot für Gespannfuhrwerke; neues Zeichen
    Zeichen 257
    Verbot für Gespannfuhrwerke;
    neues Zeichen
  • Zeichen 258 Verbot für Reiter; neues Zeichen
    Zeichen 258
    Verbot für Reiter;
    neues Zeichen
  • Zeichen 259 Verbot für Fußgänger; neues Zeichen
    Zeichen 259
    Verbot für Fußgänger;
    neues Zeichen

Verbot für Fahrzeuge deren

  • Zeichen 262 angegebenes tatsächliches Gewicht; bisher Bild 18
    Zeichen 262
    angegebenes tatsächliches Gewicht;
    bisher Bild 18
  • Zeichen 263 angegebene tatsächliche Achslast; bisher Bild 18a
    Zeichen 263
    angegebene tatsächliche Achslast;
    bisher Bild 18a
  • Zeichen 264 angegebene Breite; bisher Bild 19
    Zeichen 264
    angegebene Breite;
    bisher Bild 19
  • Zeichen 265 angegebene Höhe; bisher Bild 20
    Zeichen 265
    angegebene Höhe;
    bisher Bild 20
  • Zeichen 265 angegebene Höhe; bisher Bild 20
    Zeichen 265
    angegebene Höhe;
    bisher Bild 20
  • Zeichen 266 angegebene Länge; neues Zeichen
    Zeichen 266
    angegebene Länge;
    neues Zeichen

je einschließlich Ladung eine bestimmte Grenze überschreitet.

Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. Zeichen 266 gilt auch für Züge.

  • Zeichen 267 Verbot der Einfahrt; bisher Bild 12
    Zeichen 267
    Verbot der Einfahrt;
    bisher Bild 12
  • Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben; neues Zeichen
    Zeichen 268
    Schneeketten sind vorgeschrieben;
    neues Zeichen
  • Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wasser­gefährdender Stoffe; neues Zeichen
    Zeichen 269
    Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wasser­gefährdender Stoffe;
    neues Zeichen
  • 7. Streckenverbote
  • Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit; bisher Bild 21. Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt[32]
    Zeichen 274
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
    bisher Bild 21.
    Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt[32]
  • Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit; bisher Bild 21. Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt
    Zeichen 274
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
    bisher Bild 21.
    Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt
  • Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit; bisher Bild 21. Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt
    Zeichen 274
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
    bisher Bild 21.
    Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt
  • Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit; bisher Bild 21. Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt
    Zeichen 274
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
    bisher Bild 21.
    Das Zeichen wird seit 1988 nicht mehr hergestellt
  • Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit; neues Zeichen
    Zeichen 275
    Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit;
    neues Zeichen
  • Zeichen 276 Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahr­zeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen; bisher Bild 21b[26]
    Zeichen 276
    Überholverbote verbieten Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige Kraftfahr­zeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen;
    bisher Bild 21b[26]
  • Zeichen 277 Überholverbote verbieten Führern von Last­kraftwagen mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t sowie allen Last­kraftwagen und Zug­maschinen mit Anhän­gern, mehrspurige Kraft­fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen; neues Zeichen[26]
    Zeichen 277
    Überholverbote verbieten Führern von Last­kraftwagen mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t sowie allen Last­kraftwagen und Zug­maschinen mit Anhän­gern, mehrspurige Kraft­fahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen;
    neues Zeichen[26]

Die Länge einer Verbotsstrecke kann an deren Beginn auf einem Zusatzschild wie

  • Zusatzschild 742 auf 200 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf 200 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 742 auf 9 km (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf 9 km
    (500 × 250 mm)

angegeben werden

  • Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h); neues Zeichen
    Zeichen 278
    Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (60 km/h);
    neues Zeichen
  • Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit; neues Zeichen
    Zeichen 279
    Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit;
    neues Zeichen
  • Zeichen 280 Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art; neues Zeichen
    Zeichen 280
    Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art;
    neues Zeichen
  • Zeichen 281 Ende des Überholverbotes für Kraft­fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personen­kraftwagen und Kraftomnibusse; neues Zeichen
    Zeichen 281
    Ende des Überholverbotes für Kraft­fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen, ausgenommen Personen­kraftwagen und Kraftomnibusse;
    neues Zeichen

Wo sämtliche Streckenverbote enden steht das

  • Zeichen 282; bisher Bild 21a
    Zeichen 282;
    bisher Bild 21a
  • 8. Haltverbote
  • Zeichen 283 Haltverbot; bisher Bild 22
    Zeichen 283
    Haltverbot;
    bisher Bild 22

Es verbietet jedes Halten auf der Fahrbahn. Das Zusatzschild

  • Zeichen 744 (750 × 350 mm)
    Zeichen 744
    (750 × 350 mm)

verbietet es auch auf dem Seitenstreifen.
a) Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Schilder angebracht sind.
b) Sie gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
c) Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Schildern weist ein waagerechter Pfeil zur Fahrbahn, ein zweiter von ihr weg. Sind zur Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes der Verbotsstrecke Zusatzschilder angebracht, so sind die darauf befindlichen Pfeile schwarz.

  • Zeichen 283A Haltverbot (Anfang); bisher Bild 22
    Zeichen 283A
    Haltverbot (Anfang);
    bisher Bild 22
  • Zeichen 283E Haltverbot (Ende); bisher Bild 22
    Zeichen 283E
    Haltverbot (Ende);
    bisher Bild 22
  • Zeichen 283M Haltverbot (Mitte); bisher Bild 22
    Zeichen 283M
    Haltverbot (Mitte);
    bisher Bild 22
  • Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot; bisher Bild 23
    Zeichen 286
    Eingeschränktes Haltverbot;
    bisher Bild 23
  • Zeichen 286A Eingeschränktes Haltverbot (Anfang); bisher Bild 23
    Zeichen 286A
    Eingeschränktes Haltverbot (Anfang);
    bisher Bild 23
  • Zeichen 286E Eingeschränktes Haltverbot (Ende); bisher Bild 23
    Zeichen 286E
    Eingeschränktes Haltverbot (Ende);
    bisher Bild 23
  • Zeichen 286M Eingeschränktes Haltverbot (Mitte); bisher Bild 23
    Zeichen 286M
    Eingeschränktes Haltverbot (Mitte);
    bisher Bild 23
  • Zeichen 290 Zonenhaltverbot für einen Stadtbezirk; neues Zeichen[33]
    Zeichen 290
    Zonenhaltverbot für einen Stadtbezirk;
    neues Zeichen[33]
  • Zeichen 291 Parkscheibe; neues Zeichen Zeichen in dieser Ausführung behielten ihre Bedeutung bis zum 30. April 1989.[27]
    Zeichen 291
    Parkscheibe;
    neues Zeichen
    Zeichen in dieser Ausführung behielten ihre Bedeutung bis zum 30. April 1989.[27]
  • Zeichen 292 Ende des Zonenhaltverbotes; neues Zeichen[33]
    Zeichen 292
    Ende des Zonenhaltverbotes;
    neues Zeichen[33]

(3) Markierungen 1. Fußgängerüberweg

  • Zeichen 293; bisher Bild 30c
    Zeichen 293;
    bisher Bild 30c

2. Haltlinie

  • Zeichen 294; bisher Bild 30b
    Zeichen 294;
    bisher Bild 30b

3. Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

  • Zeichen 295; bisher Bild 31a
    Zeichen 295;
    bisher Bild 31a

4. Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

  • Zeichen 296; bisher Bild 31b
    Zeichen 296;
    bisher Bild 31b

5. Pfeile, die nebeneinander angebracht sind und in verschiedene Richtungen weisen, empfehlen, sich frühzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen hier auch rechts überholt werden.

Sind zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295) markiert,

  • Zeichen 297; bisher Bild 36b
    Zeichen 297;
    bisher Bild 36b

so schreiben die Pfeile die Fahrtrichtungen auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor. Halten auf der so markierten Strecke der Fahrbahn ist verboten.

Die Pfeile können durch Nägel dargestellt sein.

6. Sperrflächen

  • Zeichen 298; neues Zeichen
    Zeichen 298;
    neues Zeichen

7. Grenzmarkierung für Parkverbote

  • Zeichen 299; bisher Bild 30d
    Zeichen 299;
    bisher Bild 30d

Richtzeichen zu § 42 StVO

(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten. Laut Bundesgesetzblatt brauchte Zeichen 307 erst ab 1. Januar 1973 aufgestellt werden.[34] Eine Übergangsfrist für Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO) sorgte dafür, dass folgende Zeichen der alten StVO neben Zeichen 308 bis zum 1. März 1976 die alten Abmessungen besitzen durften: Zeichen 314, 315, 333, 354 bis 363, 438, 442, 450 und 459.[35]

(2) Vorrang

  • Zeichen 301 Vorfahrt; neues Zeichen
    Zeichen 301
    Vorfahrt;
    neues Zeichen
  • Zeichen 306 Vorfahrtstraße; bisher: Bild 52[26]
    Zeichen 306
    Vorfahrtstraße;
    bisher: Bild 52[26]
  • Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße; neues Zeichen. Schon 1972 wurden die fünf Schrägstriche als zu dünn betrachtet.[36] Dieser Kritik kam die StVO 1980 nach und führte 1981 eine leicht modifizierte Zeichenform ein.[37]
    Zeichen 307
    Ende der Vorfahrtstraße;
    neues Zeichen.
    Schon 1972 wurden die fünf Schrägstriche als zu dünn betrachtet.[36] Dieser Kritik kam die StVO 1980 nach und führte 1981 eine leicht modifizierte Zeichenform ein.[37]
  • Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr; neues Zeichen
    Zeichen 308
    Vorrang vor dem Gegenverkehr;
    neues Zeichen
  • Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr. Dieses Zeichen der alten StVO durfte bis zum 1. März 1976 hergestellt werden;[35] bisher: Bild 33a
    Zeichen 308
    Vorrang vor dem Gegenverkehr.
    Dieses Zeichen der alten StVO durfte bis zum 1. März 1976 hergestellt werden;[35]
    bisher: Bild 33a

(3) Ortstafel

  • Zeichen 310 Ortstafel (Vorderseite); bisher: Bild 37
    Zeichen 310
    Ortstafel (Vorderseite);
    bisher: Bild 37
  • Zeichen 310 Ortstafel (Vorderseite); neues Zeichen
    Zeichen 310
    Ortstafel (Vorderseite);
    neues Zeichen
  • Zeichen 310 Ortstafel (Vorderseite); neues Zeichen
    Zeichen 310
    Ortstafel (Vorderseite);
    neues Zeichen
  • Zeichen 311 Ortstafel (Rückseite) Im Gegensatz zu den Tafeln der vorher­gegangenen StVO enthielt dieses Zeichen keine Angaben zum nächst­wichtigen Ort mehr, was auf Kritik stieß; bisher: Bild 38[5] und ab 1976 eine verbesserte Rückkehr zur alten Anordnung bewirkte. Ab 31. Dezember 1982 war dann das hier gezeigte Zeichen nicht mehr gültig.[38]
    Zeichen 311
    Ortstafel (Rückseite)
    Im Gegensatz zu den Tafeln der vorher­gegangenen StVO enthielt dieses Zeichen keine Angaben zum nächst­wichtigen Ort mehr, was auf Kritik stieß;
    bisher: Bild 38[5] und ab 1976 eine verbesserte Rückkehr zur alten Anordnung bewirkte. Ab 31. Dezember 1982 war dann das hier gezeigte Zeichen nicht mehr gültig.[38]
  • Zeichen 311 Ortstafel (Rückseite); neues Zeichen
    Zeichen 311
    Ortstafel (Rückseite);
    neues Zeichen
  • Zeichen 311 Ortstafel (Rückseite); neues Zeichen
    Zeichen 311
    Ortstafel (Rückseite);
    neues Zeichen

(4) Parken

  • Zeichen 314 Parkplatz; bisher: Bild 32
    Zeichen 314
    Parkplatz;
    bisher: Bild 32
  1. Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).
  2. Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, namentlich für eine bestimmte Dauer oder bestimmte Fahrzeugarten.
  3. Zeigt das Schild einen weißen Pfeil oder eine Entfernungsangabe, so weist es auf einen Parkplatz hin.
  • Zeichen 314 a Parkplatz (mit Pfeil linksweisend); bisher: Bild 32
    Zeichen 314 a
    Parkplatz (mit Pfeil linksweisend);
    bisher: Bild 32
  • Zeichen 314 b Parkplatz (mit Pfeil der auch in andere Richtungen weisen kann); bisher: Bild 32
    Zeichen 314 b
    Parkplatz (mit Pfeil der auch in andere Richtungen weisen kann);
    bisher: Bild 32
  • Zeichen 314 c Parkplatz (mit Entfernungsangabe); bisher: Bild 32
    Zeichen 314 c
    Parkplatz (mit Entfernungsangabe);
    bisher: Bild 32
  • Zeichen 315 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 315
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 315 A Parken auf Gehwegen (Anfang)
    Zeichen 315 A
    Parken auf Gehwegen (Anfang)
  • Zeichen 316 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 316
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 317 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 317
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 318 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 318
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 321 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 321
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 322 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 322
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 323 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 323
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 324 Parken auf Gehwegen
    Zeichen 324
    Parken auf Gehwegen
  • Zeichen 329 Wanderparkplatz[39]
    Zeichen 329
    Wanderparkplatz[39]
  • Zeichen 329 Wanderparkplatz links
    Zeichen 329
    Wanderparkplatz links
  • Zeichen 329 Wanderparkplatz rechts
    Zeichen 329
    Wanderparkplatz rechts

(5) Autobahnen und Kraftfahrstraßen

  • Zeichen 330 Autobahn Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlussstellen.[26]
    Zeichen 330
    Autobahn
    Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlussstellen.[26]
  • Zeichen 331 Kraftfahrstraße. Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
    Zeichen 331
    Kraftfahrstraße.
    Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.
  • Zeichen 332 Ausfahrttafel[26]
    Zeichen 332
    Ausfahrttafel[26]
  • Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)[26]
    Zeichen 333
    Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)[26]
  • Zeichen 334 Ende der Autobahn
    Zeichen 334
    Ende der Autobahn
  • Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße
    Zeichen 336
    Ende der Kraftfahrstraße

Das Ende kann auch durch dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie „800 m“, angekündigt sein.

  • Zeichen 335 Ende der Autobahn in 100 m
    Zeichen 335
    Ende der Autobahn in 100 m
  • Zeichen 337 Ende der Kraftfahrstraße in 200 m
    Zeichen 337
    Ende der Kraftfahrstraße in 200 m

(6) Markierungen sind weiß

  • 1. Leitlinie
  • Zeichen 340; bisher: 36a
    Zeichen 340;
    bisher: 36a
  • 2. Wartelinie
  • Zeichen 341; neues Zeichen
    Zeichen 341;
    neues Zeichen

(7) Hinweise

  • Zeichen 350 Fußgängerüberweg; das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht
    Zeichen 350
    Fußgängerüberweg;
    das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht
  • Zeichen 351 Fußgängerüberweg
    Zeichen 351
    Fußgängerüberweg
  • Zeichen 353 Einbahnstraße; es kann ergänzend anzeigen, dass die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist
    Zeichen 353
    Einbahnstraße;
    es kann ergänzend anzeigen, dass die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist
  • Zeichen 354 Wasserschutzgebiet; es mahnt Fahrzeug­führer, die wasser­gefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Zeichen in der ursprünglichen Ausführung.
    Zeichen 354
    Wasserschutzgebiet;
    es mahnt Fahrzeug­führer, die wasser­gefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
    Zeichen in der ursprünglichen Ausführung.
  • Zeichen 354 Wasserschutzgebiet; es mahnt Fahrzeug­führer, die wasser­gefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten. Zeichen in einer nach 1980 entstandenen Version.
    Zeichen 354
    Wasserschutzgebiet;
    es mahnt Fahrzeug­führer, die wasser­gefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.
    Zeichen in einer nach 1980 entstandenen Version.
  • Zeichen 355 Fußgängerunter- oder -überführung
    Zeichen 355
    Fußgängerunter- oder -überführung
  • Zeichen 356 Schülerlotsen
    Zeichen 356
    Schülerlotsen
  • Zeichen 357 Sackgasse
    Zeichen 357
    Sackgasse

Wintersport und Kinderspiele können durch Zusatzschilder (hinter Zeichen 101 und hinter Zeichen 250) erlaubt sein.

  • Zeichen 358 Erste Hilfe
    Zeichen 358
    Erste Hilfe
  • Zeichen 359 Pannenhilfe
    Zeichen 359
    Pannenhilfe
  • Zeichen 363 Polizei
    Zeichen 363
    Polizei

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

  • Zeichen 360 Fernsprecher
    Zeichen 360
    Fernsprecher
  • Zeichen 360D Fernsprecher (Notruf), Pfeile und Entfernungsangaben können auf einem Zusatzschild angegeben werden
    Zeichen 360D
    Fernsprecher (Notruf), Pfeile und Entfernungsangaben können auf einem Zusatzschild angegeben werden
  • Zeichen 360D Fernsprecher (Notruf); inoffizielle, doch häufig genutzte Darstellung
    Zeichen 360D
    Fernsprecher (Notruf);
    inoffizielle, doch häufig genutzte Darstellung
  • Zeichen 361 Tankstelle
    Zeichen 361
    Tankstelle
  • Zeichen 364 Zeltplatz; mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 364 der StVO[40]
    Zeichen 364
    Zeltplatz;
    mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 364 der StVO[40]
  • Zeichen 365 Wohnwagenplatz; mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 365[40]
    Zeichen 365
    Wohnwagenplatz;
    mit der Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 im Verkehrsblatt erfolgte die Aufhebung von Zeichen 365[40]
  • Zeichen 366 Zeltplatz/ Wohnwagenplatz
    Zeichen 366
    Zeltplatz/
    Wohnwagenplatz
  • Zeichen 367 Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
    Zeichen 367
    Fremdenverkehrsbüro oder Auskunftsstelle
  • Zeichen 375 Autobahnhotel
    Zeichen 375
    Autobahnhotel
  • Zeichen 375a Autobahnhotel (mit Pfeil rechtsweisend)
    Zeichen 375a
    Autobahnhotel
    (mit Pfeil rechtsweisend)
  • Zeichen 375b Autobahnhotel (mit Pfeil linksweisend)
    Zeichen 375b
    Autobahnhotel
    (mit Pfeil linksweisend)
  • Zeichen 376 Autobahngasthaus
    Zeichen 376
    Autobahngasthaus
  • Zeichen 376a Autobahngasthaus (mit Pfeil rechtsweisend)
    Zeichen 376a
    Autobahngasthaus
    (mit Pfeil rechtsweisend)
  • Zeichen 376b Autobahngasthaus (mit Pfeil linksweisend)
    Zeichen 376b
    Autobahngasthaus
    (mit Pfeil linksweisend)
  • Zeichen 377 Autobahnkiosk
    Zeichen 377
    Autobahnkiosk
  • Zeichen 378 Toilette
    Zeichen 378
    Toilette

Auf den Zeichen 358 bis 377 kann Näheres in Weiß angegeben sein.

  • Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit; neues Zeichen
    Zeichen 380
    Richtgeschwindigkeit;
    neues Zeichen

Es empfiehlt bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen innerhalb des angegebenen Geschwindigkeitsrahmens zu fahren.

  • Zeichen 385 Unterrichtungstafel; bisher: Bild 38a
    Zeichen 385
    Unterrichtungstafel;
    bisher: Bild 38a

Es dient der Unterrichtung über den Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind. Es kann auch auf Flüsse, Sehenswürdigkeiten, Kriegsgräberstätten und anderes aufmerksam machen.

  • Zeichen 385 A Unterrichtung über einen Fluß; bisher: Bild 38b
    Zeichen 385 A
    Unterrichtung über einen Fluß;
    bisher: Bild 38b
  • Zeichen 385 B Unterrichtung über eine Kriegsgräberstätte bisher: Bild 38c
    Zeichen 385 B
    Unterrichtung über eine Kriegsgräberstätte
    bisher: Bild 38c
  • Zeichen 385 B Unterrichtung über auf eine Sehenswürdigkeit bisher: Bild 38c
    Zeichen 385 B
    Unterrichtung über auf eine Sehenswürdigkeit
    bisher: Bild 38c

Auf Autobahnen sind die Unterrichtungsschilder blau mit weißer Schrift.

  • Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar 10 mm breite Lichtkante (700 × 350 mm)
    Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
    10 mm breite Lichtkante
    (700 × 350 mm)
  • Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar 14 mm breite Lichtkante (700 × 350 mm)
    Zeichen 388: Seitenstreifen für mehrspurige Kraftfahrzeuge nicht befahrbar
    14 mm breite Lichtkante
    (700 × 350 mm)

Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen.

  • Zeichen 389: Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar (700 × 350 mm)
    Zeichen 389: Seitenstreifen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen nicht befahrbar
    (700 × 350 mm)
  • Zeichen 392 Zollstelle bisher: Bild 29
    Zeichen 392
    Zollstelle
    bisher: Bild 29

Es weist auf eine Zollstelle hin.

  • Zeichen 394 Schild für Laternen; bisher: Bild 35
    Zeichen 394
    Schild für Laternen;
    bisher: Bild 35
  • Zeichen 395 Ring für Laternenpfähle; bisher: Bild 36
    Zeichen 395
    Ring für Laternenpfähle;
    bisher: Bild 36

Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8) Wegweiser

  • 1. Wegweiser
  • Zeichen 401 Nummernschild für Bundesstraßen; bisher: Bild 44
    Zeichen 401
    Nummernschild für Bundesstraßen;
    bisher: Bild 44
  • Zeichen 410 Nummernschild für Europastraßen
    Zeichen 410
    Nummernschild für Europastraßen
  • Zeichen 415R Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) (1500 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415R
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    (1500 × 333 mm);
    bisher: Bild 41
  • Zeichen 415R Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) (1750 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415R
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    (1750 × 333 mm);
    bisher: Bild 41
  • Zeichen 415R Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) (2000 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415R
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    (2000 × 333 mm);
    bisher: Bild 41
  • Zeichen 415R Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) (1500 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415R
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    (1500 × 333 mm);
    bisher: Bild 41
  • Zeichen 415R Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) (1750 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415R
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    (1750 × 333 mm);
    bisher: Bild 41
  • Zeichen 415R Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend) (2000 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415R
    Wegweiser auf Bundesstraßen (rechtsweisend)
    (2000 × 333 mm);
    bisher: Bild 41
  • Zeichen 415L Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend) (1750 × 333 mm); bisher: Bild 41
    Zeichen 415L
    Wegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
    (1750 × 333 mm);
    bisher: Bild 41

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

  • Zeichen 418R Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend) (1750 × 333 mm); bisher: Bild 42
    Zeichen 418R
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
    (1750 × 333 mm);
    bisher: Bild 42
  • Zeichen 419R Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (750 × 200 mm); bisher: Bild 43
    Zeichen 419R
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
    (750 × 200 mm);
    bisher: Bild 43
  • Zeichen 419R Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (750 × 200 mm); bisher: Bild 43
    Zeichen 419R
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
    (750 × 200 mm);
    bisher: Bild 43
  • Zeichen 419R Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (1000 × 200 mm); bisher: Bild 43
    Zeichen 419R
    Wegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung
    (1000 × 200 mm);
    bisher: Bild 43

Das Zusatzschild „Nebenstrecke“ weist auf einen wegen des seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

  • Zeichen 421R Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend) hier: Lastkraftwagen; bisher: Bild 45a
    Zeichen 421R
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
    hier: Lastkraftwagen;
    bisher: Bild 45a
  • Zeichen 421L Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend) hier: Lastkraftwagen
    Zeichen 421L
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend)
    hier: Lastkraftwagen
  • Zeichen 421R Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend) hier: Fahrräder[41]
    Zeichen 421R
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
    hier: Fahrräder[41]
  • Zeichen 421L Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend) hier: Fahrräder[42]
    Zeichen 421L
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend)
    hier: Fahrräder[42]
  • Zeichen 421R Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend) hier: Fußgänger
    Zeichen 421R
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend)
    hier: Fußgänger
  • Zeichen 421L Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend) hier: Fußgänger
    Zeichen 421L
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend)
    hier: Fußgänger
  • Zeichen 430 Wegweiser zur Autobahn bisher: Bild 45[43]
    Zeichen 430
    Wegweiser zur Autobahn
    bisher: Bild 45[43]
  • Zeichen 430R Wegweiser zu Autobahn (rechtsweisend)
    Zeichen 430R
    Wegweiser zu Autobahn (rechtsweisend)
  • Zeichen 430L Wegweiser zu Autobahn (linksweisend)
    Zeichen 430L
    Wegweiser zu Autobahn (linksweisend)
  • Zeichen 432R Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend)
    Zeichen 432R
    Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (rechtsweisend)
  • Zeichen 432L Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend)
    Zeichen 432L
    Wegweiser zu innerörtlichen Zielen (linksweisend)
  • Zeichen 436 Wegweisertafel
    Zeichen 436
    Wegweisertafel

Sie fasst alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

  • Zeichen 437 Straßen­namens­schilder
    Zeichen 437
    Straßen­namens­schilder
  • 2. Vorwegweiser
  • Zeichen 438; bisher: Bild 46
    Zeichen 438;
    bisher: Bild 46
  • Zeichen 439; neues Zeichen
    Zeichen 439;
    neues Zeichen

Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen

  • Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn
    Zeichen 440
    Vorwegweiser zur Autobahn
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  • Zeichen 443 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    Zeichen 443
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  • Ohne Nummer Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    Ohne Nummer
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten; bisher: Bild 51a
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten;
    bisher: Bild 51a
  • Zeichen 443 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten; bisher: Bild 51b
    Zeichen 443
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten;
    bisher: Bild 51b
  • Ohne Nummer Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
    Ohne Nummer
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
  • 3. Wegweisung auf Autobahnen

Die „Ausfahrt“ (Zeichen 332 und 333) wird angekündigt durch

die Ankündigungstafel

  • Zeichen 448 Ankündigungstafel auf Autobahnen[26][33]
    Zeichen 448
    Ankündigungstafel auf Autobahnen[26][33]
  • Zeichen 448 Ankündigungstafel auf Autobahnen
    Zeichen 448
    Ankündigungstafel auf Autobahnen

den Vorwegweiser

  • Zeichen 449
    Zeichen 449

sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

  • Zeichen 450 Ankündigungsbake (dreistreifig)[26][33]
    Zeichen 450
    Ankündigungsbake (dreistreifig)[26][33]
  • Zeichen 451 Ankündigungsbake (zweistreifig)[26]
    Zeichen 451
    Ankündigungsbake (zweistreifig)[26]
  • Zeichen 452 Ankündigungsbake (einstreifig)[26]
    Zeichen 452
    Ankündigungsbake (einstreifig)[26]
  • Zeichen 453 Entfernungstafel Zeichen dieser Art wurden bis zur Einführung der Autobahnnummern 1974 hergestellt.[44]
    Zeichen 453
    Entfernungstafel
    Zeichen dieser Art wurden bis zur Einführung der Autobahnnummern 1974 hergestellt.[44]
  • 4. Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen
  • Zeichen 454 Umleitungswegweiser (rechtsweisend); bisher: Bild 56
    Zeichen 454
    Umleitungswegweiser (rechtsweisend);
    bisher: Bild 56
  • Zeichen 454 Umleitungswegweiser (linksweisend); bisher: Bild 56
    Zeichen 454
    Umleitungswegweiser (linksweisend);
    bisher: Bild 56

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

  • Zeichen 457 Umleitungsankündigung; neues Zeichen
    Zeichen 457
    Umleitungsankündigung;
    neues Zeichen

mit Zusatzschild, wie „400 m“ oder „Richtung Stuttgart“, sowie durch die Planskizze[45]

  • Zeichen 459 Planskizze Umleitung; bisher: Bild 55
    Zeichen 459
    Planskizze Umleitung;
    bisher: Bild 55
  • 5. Numerierte Bedarfsumleitungen für den Autoverkehr
  • Zeichen 460 Bedarfsumleitung[26]
    Zeichen 460
    Bedarfsumleitung[26]
  • Zeichen 461 Bedarfsumleitung (hier rechts)
    Zeichen 461
    Bedarfsumleitung (hier rechts)
  • Zeichen 462 Bedarfsumleitung (hier links)
    Zeichen 462
    Bedarfsumleitung (hier links)
  • Zeichen 463 Bedarfsumleitung (rechts)
    Zeichen 463
    Bedarfsumleitung (rechts)
  • Zeichen 464 Bedarfsumleitung (links)
    Zeichen 464
    Bedarfsumleitung (links)
  • Zeichen 465 Bedarfsumleitung (rechts vorbei)
    Zeichen 465
    Bedarfsumleitung (rechts vorbei)
  • Zeichen 466 Bedarfsumleitungstafel
    Zeichen 466
    Bedarfsumleitungstafel
  • 6. Sonstige Verkehrslenkungstafeln
  • Zeichen 468 Schwierige Verkehrsführung
    Zeichen 468
    Schwierige Verkehrsführung
  • Zeichen 469 Überleitungstafel
    Zeichen 469
    Überleitungstafel
  • Zeichen 470 Überleitungstafel (ohne Entfernungsangabe)
    Zeichen 470
    Überleitungstafel (ohne Entfernungsangabe)

Verkehrseinrichtungen zu § 43 StVO

(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Parkuhren, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen.

(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3) Verkehrseinrichtungen im Einzelnen:

  • 1. An Bahnübergängen sind Schranken rot-weiß gestreift.
  • 2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden, Unfall- und andere Stellen sind
  • Zeichen 600 Absperrschranken
    Zeichen 600
    Absperrschranken
  • Zeichen 610 Leitkegel
    Zeichen 610
    Leitkegel
  • Zeichen 605 Absperrbake
    Zeichen 605
    Absperrbake

oder fahrbare Absperrtafeln

  • Fahrbare Absperrtafel wie sie in der 1970 erfolgten Veröffentlichung zur StVO gezeigt worden war.[46] Die allgemeine Ausstattung und Größe dieser Tafeln war auch 1976 noch nicht verbindlich geregelt worden, doch hatten sich einige Grundkonzepte aus der Praxis heraus entwickelt.[47]
    Fahrbare Absperrtafel wie sie in der 1970 erfolgten Veröffentlichung zur StVO gezeigt worden war.[46] Die allgemeine Ausstattung und Größe dieser Tafeln war auch 1976 noch nicht verbindlich geregelt worden, doch hatten sich einige Grundkonzepte aus der Praxis heraus entwickelt.[47]
  • 3. Leiteinrichtungen
  • Zeichen 620 Leitpfosten (links und rechts)
    Zeichen 620
    Leitpfosten (links und rechts)
  • Zeichen 625 Richtungstafeln in Kurven
    Zeichen 625
    Richtungstafeln in Kurven

Zusatzschilder

Die nach dem Alphabet vorgenommenen Unterbezeichnungen zu den einzelnen Zusatzschildergruppen wie beim Zusatzschild 723 d stammen aus dem Jahr 1976.[48] In der 1972 erstmals vorgestellten Form konnten die Schildergruppen, beispielsweise die Zusatzschilder der Nummer 723, lediglich an dieser Gruppennummer und im Speziellen an ihrem Namen – beispielsweise „Personenkraftwagen“ unterschieden werden.[49] Anstelle der im Bundesgesetzblatt vorgegebenen amtlichen Bezeichnung „Sinnbild“ wurde bei der maßstäblichen Erstveröffentlichung der Zusatzschilder im Verkehrsblatt 1972 fälschlicherweise das Wort „Symbol“ gewählt. Dieser Fehler wurde ebenfalls 1976 im Verkehrsblatt korrigiert. Nachfolgend erscheinen die Schilder mit der 1972 veröffentlichten Bezeichnung.

  • Zusatzschild 701 Anfang (Pfeil linksweisend) (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 701
    Anfang (Pfeil linksweisend)
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 701 Anfang (Pfeil linksweisend) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 701
    Anfang (Pfeil linksweisend)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 701 Anfang (Pfeil linksweisend) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 701
    Anfang (Pfeil linksweisend)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 702 Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend) (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 702
    Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend)
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 702 Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 702
    Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 702 Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 702
    Mitte (Pfeil rechts- und linksweisend)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 703 Ende (Pfeil rechtsweisend) (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 703
    Ende (Pfeil rechtsweisend)
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 703 Ende (Pfeil rechtsweisend) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 703
    Ende (Pfeil rechtsweisend)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 703 Ende (Pfeil rechtsweisend) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 703
    Ende (Pfeil rechtsweisend)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 704 Zeitliche Beschränkung (16-18 h) (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 704
    Zeitliche Beschränkung (16-18 h)
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 704 Zeitliche Beschränkung (16-18 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 704
    Zeitliche Beschränkung (16-18 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 705 Zeitliche Beschränkung (werktags) (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 705
    Zeitliche Beschränkung (werktags)
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 705 Zeitliche Beschränkung (werktags) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 705
    Zeitliche Beschränkung (werktags)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 705 Zeitliche Beschränkung (werktags) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 705
    Zeitliche Beschränkung (werktags)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 720 Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 720
    Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 720 Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 720
    Zeitliche Beschränkung (Mo – Fr 16 – 18 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 720 Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 720
    Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 721 Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 721
    Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 721 Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 721
    Zeitliche Beschränkung (werktags 18 – 19 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 721 Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 721
    Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 721 Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 721
    Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw mit Anhänger (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw mit Anhänger (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw mit Anhänger (Symbol) frei
    Zusatzschild 723
    Pkw mit Anhänger (Symbol) frei
  • Zusatzschild 723 Lastkraftwagen (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Lastkraftwagen (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Lastkraftwagen (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Lastkraftwagen (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Kraftomnibus (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Kraftomnibus (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Kraftomnibus (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Kraftomnibus (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Straßenbahn (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Straßenbahn (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Straßenbahn (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Straßenbahn (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Gespannfuhrwerke (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Gespannfuhrwerke (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Gespannfuhrwerke (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Gespannfuhrwerke (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km-h fahren können oder dürfen (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Radfahrer (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Radfahrer (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Radfahrer (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Radfahrer (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw mit Anhänger (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw mit Anhänger (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw mit Anhänger (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw mit Anhänger (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Lastkraftwagen (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Lastkraftwagen (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Lastkraftwagen (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Lastkraftwagen (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Kraftomnibus (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Kraftomnibus (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Kraftomnibus (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Kraftomnibus (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Straßenbahn (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Straßenbahn (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Straßenbahn (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Straßenbahn (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Gespannfuhrwerke (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Gespannfuhrwerke (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Gespannfuhrwerke (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Gespannfuhrwerke (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur kennzeichnungs-pflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur kennzeichnungs-pflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Radfahrer (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Radfahrer (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Radfahrer (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Radfahrer (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 741 nach 100 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 100 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 741 nach 200 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 200 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 741 nach 400 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 400 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 741 nach 600 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 600 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 741 nach 800 m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 800 m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 741 nach 2 km (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 741
    nach 2 km
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 742 auf … km oder m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf … km oder m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 742 auf … km oder m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf … km oder m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 742 auf … km oder m (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 742
    auf … km oder m
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 742 auf … km oder m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf … km oder m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 742 auf … km oder m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf … km oder m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 742 auf … km oder m (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 742
    auf … km oder m
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Personenkraftwagen mit Anhänger (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Personenkraftwagen mit Anhänger (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Zusatzschild 743: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Zusatzschild 743: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Personenkraftwagen (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Personenkraftwagen (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Kraftomnibus (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Kraftomnibus (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Straßenbahn (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Straßenbahn (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Gespannfuhrwerke (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Gespannfuhrwerke (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit explosions­gefährlichen oder leicht­entzündlichen Stoffen (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit explosions­gefährlichen oder leicht­entzündlichen Stoffen (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Krafträder auch mit Beiwagen (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Radfahrer (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Radfahrer (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 744 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 744
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 744 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 744
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 744 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 744
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Symbol)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 745 … Taxen (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 745
    … Taxen
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 746 Anfang (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 746
    Anfang
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 746 Anfang (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 746
    Anfang
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 746 Anfang (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 746
    Anfang
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 748 Ende (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 748
    Ende
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 748 Ende (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 748
    Ende
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 748 Ende (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 748
    Ende
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 761 Nebenstrecke
    Zusatzschild 761
    Nebenstrecke
  • Zusatzschild 781 Fahrzeuge über bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht (1000 × 333 mm)
    Zusatzschild 781
    Fahrzeuge über bestimmtes zulässiges Gesamtgewicht
    (1000 × 333 mm)
  • Zusatzschild 782 Richtung … (1000 × 333 mm)
    Zusatzschild 782
    Richtung …
    (1000 × 333 mm)
  • Zusatzschild 801 Gewichtsangabe (7,5 t) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 801
    Gewichtsangabe (7,5 t)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 802 Kindern Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 802
    Kindern Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 802 Kindern Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 802
    Kindern Spielen auf der Fahrbahn und den Seitenstreifen erlaubt (Symbol)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 803 Anlieger frei (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 803
    Anlieger frei
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 804 Halt nach 200 m (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 804
    Halt nach 200 m
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 805 Streugut (selbständiges Hinweiszeichen) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 805
    Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 805 Streugut (selbständiges Hinweiszeichen) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 805
    Streugut (selbständiges Hinweiszeichen)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 806 Linienverkehr frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 806
    Linienverkehr frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 807 Einsatzfahrzeuge frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 807
    Einsatzfahrzeuge frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 808 Krankenfahrzeuge frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 808
    Krankenfahrzeuge frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 809 Fährbenutzer frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 809
    Fährbenutzer frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 810 Landwirtschaftlicher Verkehr frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 810
    Landwirtschaftlicher Verkehr frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 811 Forstwirtschaftlicher Verkehr frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 811
    Forstwirtschaftlicher Verkehr frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 812 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 812
    Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 813 Zeitliche Beschränkung 6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 813
    Zeitliche Beschränkung 6 – 22 h an Sonn- und Feiertagen
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 814 Vorfahrt geändert (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 814
    Vorfahrt geändert
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 821 Straßenschäden (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 821
    Straßenschäden
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 822 Rollsplitt (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 822
    Rollsplitt
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 824 Schlechter Fahrbahnrand (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 824
    Schlechter Fahrbahnrand (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 824 Schlechter Fahrbahnrand (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 824
    Schlechter Fahrbahnrand (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 824 Schlechter Fahrbahnrand (Symbol) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 824
    Schlechter Fahrbahnrand (Symbol)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 825 Wintersport erlaubt (Symbol) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 825
    Wintersport erlaubt (Symbol)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 826 Wintersport erlaubt (Symbol) mit zeitlicher Beschränkung (10 – 16 h) 10 mm Lichtkantenbreite (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 826
    Wintersport erlaubt (Symbol) mit zeitlicher Beschränkung
    (10 – 16 h)
    10 mm Lichtkantenbreite
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 826 Wintersport erlaubt (Symbol) mit zeitlicher Beschränkung (9 – 17 h) 14 mm Lichtkantenbreite (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 826
    Wintersport erlaubt (Symbol) mit zeitlicher Beschränkung
    (9 – 17 h)
    14 mm Lichtkantenbreite
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 827 Schienenbahn ohne Vorrang (Symbol) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 827
    Schienenbahn ohne Vorrang (Symbol)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 828 Radfahrer absteigen (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 828
    Radfahrer absteigen
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 830 Verschmutzte Fahrbahn (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 830
    Verschmutzte Fahrbahn
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 832 Unfall (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 832
    Unfall
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 833 Ölspur Rauch (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 833
    Ölspur
    Rauch
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 834 Rauch (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 834
    Rauch
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 841 Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 841
    Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 842 L Richtung der Gefahrstelle (links)
    Zusatzschild 842 L
    Richtung der Gefahrstelle (links)
  • Zusatzschild 842 R Richtung der Gefahrstelle (rechts)
    Zusatzschild 842 R
    Richtung der Gefahrstelle (rechts)
  • Zusatzschild 846 Anlieger oder Parken frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 846
    Anlieger oder Parken frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 847 Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 847
    Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können oder dürfen, dürfen überholt werden
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 848 Anlieger und Radfahrer (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 848
    Anlieger und Radfahrer (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 849 Baustellenfahrzeuge frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 849
    Baustellenfahrzeuge frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 849 Baustellenfahrzeuge frei (750 × 500 mm)
    Zusatzschild 849
    Baustellenfahrzeuge frei
    (750 × 500 mm)
  • Zusatzschild 851 Grüne Welle bei … km/h. Dieses Schild kann auch alleine aufgestellt werden (700 × 350 mm)
    Zusatzschild 851
    Grüne Welle bei … km/h.
    Dieses Schild kann auch alleine aufgestellt werden
    (700 × 350 mm)
  • Zusatzschild 852 Parkscheibe (Symbol) 2 Stunden (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 852
    Parkscheibe (Symbol) 2 Stunden
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 853 Parken Sa und So erlaubt (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 853
    Parken Sa und So erlaubt
    (500 × 350 mm)

Trotz Erwähnung im Verkehrsblatt 1970[50] nicht im Verkehrszeichenkatalog 1972 enthalten:[51]

  • Zusatzschild (ohne Nummer) Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild
    (ohne Nummer)

    Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild (ohne Nummer) Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (700 × 500 mm)
    Zusatzschild
    (ohne Nummer)

    Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (700 × 500 mm)
  • Zusatzschild (ohne Nummer) Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild
    (ohne Nummer)

    Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild (ohne Nummer) Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (700 × 500 mm)
    Zusatzschild
    (ohne Nummer)

    Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (700 × 500 mm)

Blinklichtanlagen für Bahnübergänge in Schienenhöhe

Diese Zeichen waren nicht in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen worden. Ihre Anordnung und Aufstellung regelte die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO).

Dia am 28. Mai 1967 in Kraft getretene Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) galt im Grundsatz weiter. Erst mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung in Kraft trat,[52] änderte sich das Aussehen der Halbschranke.[53]

  • Lichtzeichen
    Lichtzeichen
  • Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
    Andreaskreuz mit Blinklicht für unbeschrankte oder halbbeschrankte Bahnübergänge
  • Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
    Andreaskreuz mit Blinklicht, Wecker und Leuchtschriftzug an abgelegenen Wegen
  • Andreaskreuz mit Blinklicht und Halbschranke
    Andreaskreuz mit Blinklicht und Halbschranke
  • Das Andreaskreuz gilt nur in Richtung des Pfeils
    Das Andreaskreuz gilt nur in Richtung des Pfeils

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen zu den Verkehrszeichen

1971

Nach einer Empfehlung durch die Gesellschaft für deutsche Sprache, erließ das Bundesverkehrsministerium im November 1971 eine Neuregelung der Park- beziehungsweise Rastplatz-Beschilderung an den Bundesautobahnen. Diese Regelung betraf die am 25. April 1961 eingeführten Hinweisschilder „Rastplatz bitte sauber halten“ sowie „Parkplatz bitte sauber halten“. Da Einwände gegen die falsche Schreibweise „sauber halten“ laut geworden waren, sollten die von nun an bei Erneuerungen beziehungsweise Neuaufstellungen errichteten Schilder die korrekte Beschriftung „Rastplatz bitte sauberhalten“ (Beilage 1) und „Parkplatz bitte sauberhalten“ (Beilage 2) tragen.[54]

  • Hinweisschild (Beilage 1) Rastplatz bitte sauberhalten (1500 × 500 mm)
    Hinweisschild
    (Beilage 1)

    Rastplatz bitte sauberhalten
    (1500 × 500 mm)
  • Hinweisschild (Beilage 2) Parkplatz bitte sauberhalten (1500 × 500 mm)
    Hinweisschild
    (Beilage 2)

    Parkplatz bitte sauberhalten
    (1500 × 500 mm)

1972

Juli

Wie im Verkehrsblatt am 13. Juli 1972 veröffentlicht, mussten Notrufsäulen an Autobahnrastplätzen durch das Zeichen 360 (Fernsprecher) vorangekündigt werden. Dieses Zeichen musste dabei den Zusatz „Notruf“ beinhalten und war zusätzlich mit dem Zeichen 314 (Parkplatz) aufzustellen.[55]

November

Am 8. November 1972 wurde als Nachfolger für das erst am 26. Juli 1972 eingeführte Zusatzschild 832 mit dem Wort „Unfall“ ein neues Schild verordnet (350 mm × 750 mm), das ein Sinnbild zeigte und das Vorgängerschild ersetzte. Die alten Schilder sollten jedoch aufgebraucht werden.[56]

  • Bisher: Zusatzschild 832 Unfall (750 × 350 mm)
    Bisher:
    Zusatzschild 832

    Unfall
    (750 × 350 mm)
  • Neu: Zusatzschild 832 Unfall (750 × 350 mm)
    Neu:
    Zusatzschild 832

    Unfall
    (750 × 350 mm)

Als Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971 wurde Zeichen 362 verordnet.[57] Es ist eine Fehlinformation aus der DDR-Literatur,[58] dass das Zeichen in der BRD zunächst unter dem Namen Park and Ride eingeführt worden sein soll. Das Zeichen wurde zwar veröffentlicht und sehr häufig verordnet, aber erst 1992 in die Straßenverkehrs-Ordnung aufgenommen.[59]

  • Zeichen 362 Parken und Reisen
    Zeichen 362
    Parken und Reisen

Dezember

Zeichen 432 wurde mit Rundschreiben vom 28. Dezember 1972 erlassen.[60]

  • Zeichen 432 Wegweiser zum Flughafen
    Zeichen 432
    Wegweiser zum Flughafen

1973

Die Abbildung links zeigt das ursprüngliche, 1971 eingeführte Sinnbild. Da die schlechte Sichtbarkeit des Zeichens bei Frost, Eis und Schnee bereits nach kurzer Zeit gerügt wurde, entschied das Bundesverkehrsministerium nach anfänglichem Sträuben,[61] ein neues Sinnbild herauszugeben.

  • Bisher: Zusatzschild 841 Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (700 × 350 mm)
    Bisher:
    Zusatzschild 841

    Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
    (700 × 350 mm)
  • Neu: Zusatzschild 841 Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (700 × 350 mm)
    Neu:
    Zusatzschild 841

    Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
    (700 × 350 mm)
  • Neu: Zusatzschild 841 Gefahr unerwarteter Glatteisbildung (300 × 250 mm)
    Neu:
    Zusatzschild 841

    Gefahr unerwarteter Glatteisbildung
    (300 × 250 mm)

September

Nachdem im Verkehrsblatt 1972, S. 610, vom Bundesverkehrsminister empfohlen worden war für Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen Zeichen 432 zu verwenden und mit einem „i“ zu kennzeichnen, wurde anhand der bis 1973 festgestellten Praxis deutlich, dass es notwendig war, ein einheitliches Sinnbild für „i“ zu verordnen.[62]

  • Sinnbild „Information“
    Sinnbild „Information“
  • Zeichen 432R Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen (rechtsweisend)
    Zeichen 432R
    Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen (rechtsweisend)
  • Zeichen 432L Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen (linksweisend)
    Zeichen 432L
    Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen (linksweisend)

November

Das Zusatzschild „im Seitenstreifen“ zur Kennzeichnung von Ladebuchten wurde durch ein Rundschreiben des Bundesverkehrsministers vom 23. November 1973 in Verbindung mit Zeichen 286 angeordnet.[63] Bereits ab 1978 war dann nur noch die Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ zulässig.[64]

  • Zusatzschild 854 im Seitenstreifen (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 854
    im Seitenstreifen
    (500 × 250 mm)

1974

Am 15. Juli 1974 wurden die Autobahnnummern über das Verkehrsblatt[65] amtlich eingeführt und am 1. August 1974 wurde das Nummernschild für Autobahnen vorgestellt.[66] Doch erst mit Veröffentlichung der Richtlinien für die Anbringung des Autobahnnummernzeichens in der wegweisenden Beschilderung vom 15. Oktober 1974 konnte die Verordnung umgesetzt werden.[67]

Neues Verkehrszeichen

  • Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnen
    Zeichen 405
    Nummernschild für Autobahnen

Neu gestaltete Verkehrszeichen

  • Bisher: Zeichen 430 Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
    Bisher:
    Zeichen 430
    Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
  • Neu: Zeichen 430R Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
    Neu:
    Zeichen 430R
    Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
  • Neu: Zeichen 430L Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
    Neu:
    Zeichen 430L
    Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
  • Bisher: Zeichen 430R Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
    Bisher:
    Zeichen 430R
    Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
  • Neu: Zeichen 430R Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
    Neu:
    Zeichen 430R
    Wegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
  • Bisher: Zeichen 430L Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
    Bisher:
    Zeichen 430L
    Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
  • Neu: Zeichen 430L Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
    Neu:
    Zeichen 430L
    Wegweiser zur Autobahn (linksweisend)
  • Bisher: Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen
    Bisher:
    Zeichen 449
    Vorwegweiser auf Autobahnen
  • Neu: Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen
    Neu:
    Zeichen 449
    Vorwegweiser auf Autobahnen
  • Bisher: Zeichen 453 Entfernungstafel
    Bisher:
    Zeichen 453
    Entfernungstafel
  • Neu: Zeichen 453 Entfernungstafel[20]
    Neu:
    Zeichen 453
    Entfernungstafel[20]
  • Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand Erst 1974 wurde beabsichtigt, das Zeichen in die StVO aufzunehmen.[68]
    Zeichen 273
    Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
    Erst 1974 wurde beabsichtigt, das Zeichen in die StVO aufzunehmen.[68]

1975

Februar

Am 1. Februar 1974 wurde Zeichen 368 (Verkehrsfunksender) zur Autofahrer-Rundfunk-Information veröffentlicht. Eine weitere Verlautbarung stammt vom 15. Juli 1974.[69] Das damals ebenfalls erwähnte Zeichen 369 (Deutschlandfunk) erhielt seine Nummer erst 1975 durch Veröffentlichung im Verkehrsblatt.[70] Das laut Vorschrift in erster Linie an den Autobahnen aufgestellte Zeichen 368 durfte nur verwendet werden, wenn der Verkehrsfunksender einer Landesrundfunkanstalt zugeordnet war und Verkehrsdurchsagen der Polizei über akute Verkehrsstörungen sofort in das laufende Programm einblendete. Der Sender musste zudem eine Kennfrequenz für Verkehrsfunksender ausstrahlen, was einer Genehmigung durch den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen bedurfte. Das Zeichen des Deutschlandfunks sollte an Grenzübergängen oder an Parkplätzen mit starkem Verkehrsaufkommen aufgestellt werden.[71] Nachdem das seltenere Zeichen 369 bereits mit Einführung der StVO von 1992 aus dem Verzeichnis gestrichen worden war, verlor Zeichen 368 am 31. Dezember 2002 seine Gültigkeit[72] und wurde ab 1. Januar 2003 abgebaut. Wenn mehrere Verkehrsfunksender empfangbar waren, was ab 1984 nach Einführung der ersten Privatrechtlichen Rundfunkanstalten möglich wurde, standen auch mehrere Zeichen 368 im Abstand von einigen hundert Metern an der Autobahn. Statt Zeichen 369 konnte auch Zeichen 368 mit Zusatzschild 855 aufgestellt werden. Laut der am 3. Dezember 1974 erfolgten Veröffentlichung wurden im Verkehrsblatt Heft 2, 1975, S. 92–94 die Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender veröffentlicht.

  • Zeichen 368 Verkehrsfunksender (Übergröße auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
    Zeichen 368
    Verkehrsfunksender (Übergröße auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen)
  • Zeichen 369 Verkehrsfunksender (Hinweis auf Deutschlandfunk)
    Zeichen 369
    Verkehrsfunksender (Hinweis auf Deutschlandfunk)
  • Zusatzschild 855 Deutschlandfunk (zu Zeichen 368) (650 × 650 mm)
    Zusatzschild 855
    Deutschlandfunk
    (zu Zeichen 368)
    (650 × 650 mm)

Dezember

Die am 16. Dezember 1975 im Verkehrsblatt veröffentlichte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ermöglichte es, den Ortsteilnamen über oder unter dem Gemeindenamen aufzuführen.[73]

  • Zeichen 310 Ortstafel (Vorderseite) mit Ortsteil
    Zeichen 310
    Ortstafel (Vorderseite) mit Ortsteil

1976

In diesem Jahr werden folgende Zeichen eingeführt:

  • Zeichen 332A Ausfahrt von Kraftfahrstraßen[26]
    Zeichen 332A
    Ausfahrt von Kraftfahrstraßen[26]
  • Zeichen 332B Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen
    Zeichen 332B
    Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen
  • Zeichen 333 A Ausfahrt von Kraftfahrstraßen (Pfeilschild)[26]
    Zeichen 333 A
    Ausfahrt von Kraftfahrstraßen (Pfeilschild)[26]
  • Zeichen 333 B Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen (Pfeilschild)[26]
    Zeichen 333 B
    Ausfahrt nach innerörtlichen Zielen (Pfeilschild)[26]

Bis 1976 neu hinzugekommene Zusatzschilder

  • Zusatzschild 800 Taxi (zu Zeichen 245) 10 mm breite Lichtkante (300 × 150 mm)
    Zusatzschild 800
    Taxi
    (zu Zeichen 245)
    10 mm breite Lichtkante
    (300 × 150 mm)
  • Zusatzschild 800 Taxi (zu Zeichen 245) 10 mm breite Lichtkante (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 800
    Taxi
    (zu Zeichen 245)
    10 mm breite Lichtkante
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 800 Taxi (zu Zeichen 245) 14 mm breite Lichtkante (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 800
    Taxi
    (zu Zeichen 245)
    14 mm breite Lichtkante
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 800 Taxi (zu Zeichen 245) 10 mm breite Lichtkante (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 800
    Taxi
    (zu Zeichen 245)
    10 mm breite Lichtkante
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 850 Lieferverkehr frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 850
    Lieferverkehr frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 856 Zufahrt bis … frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 856
    Zufahrt bis … frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 857 Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 857
    Rollstuhlfahrer (Sinnbild)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 858 Taxi frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 858
    Taxi frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 858 Taxi frei (750 × 500 mm)
    Zusatzschild 858
    Taxi frei
    (750 × 500 mm)
  • Zusatzschild 900 auch Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbilder) (350 × 500 mm)
    Zusatzschild 900
    auch Fahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbilder)
    (350 × 500 mm)

Bis 1976 neu benummerte, gestrichene und teils umbenannte Zusatzschilder

Im Jahr 1976 erschienen folgende Schilder nicht mehr in der Liste der Zusatzschilder:[74]

  • Zusatzschild 723 Pkw (Symbol) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw (Symbol) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Pkw (Symbol) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Pkw (Symbol) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw (Symbol) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw (Symbol)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Pkw (Symbol) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Pkw (Symbol)
    (500 × 350 mm)

Bei der Umbenennung und Ergänzung wurde unter anderem durchgehend das Wort „Symbol“ durch das Wort „Sinnbild“ ersetzt.

  • Zusatzschild 720 a Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 720 a
    Zeitliche Beschränkung (Di, Do, Fr 16 – 18 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 721 a Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 721 a
    Zeitliche Beschränkung (werktags 8.30 – 11.30 h, 16 – 18 h)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 721 b Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 721 b
    Zeitliche Beschränkung (8 – 11 h, 16 – 18 h)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 a Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 a
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 a Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 a
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723
    Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723
    Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 c Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 c
    Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 c Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 c
    Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge­wicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraftomnibusse (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 d Personenkraftwagen (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 d
    Personenkraftwagen (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 d Personenkraftwagen (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 d
    Personenkraftwagen (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 e Kraftomnibus (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 e
    Kraftomnibus (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 e Kraftomnibus (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 e
    Kraftomnibus (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 f Straßenbahn (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 f
    Straßenbahn (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 f Straßenbahn (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 f
    Straßenbahn (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 g Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 g
    Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 g Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 g
    Gespannfuhrwerke (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 k Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 k
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 k Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 k
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 l Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 l
    Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 l Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 l
    Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 m Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 m
    Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 m Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 m
    Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 n Radfahrer (Sinnbild) frei; das Zeichen schloss auch Fahrräder mit Hilfsmotor ein.[75] (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 n
    Radfahrer (Sinnbild) frei; das Zeichen schloss auch Fahrräder mit Hilfsmotor ein.[75]
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 n Radfahrer (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 n
    Radfahrer (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 723 o Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 723 o
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 723 o Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 723 o
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) frei
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 a nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 a
    nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724
    nur Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 b nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 b
    nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 b nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 b
    nur Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 c nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge­samtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraft­omnibusse (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 c
    nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge­samtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraft­omnibusse (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 c nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge­samtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraft­omnibusse (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 c
    nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge­samtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraft­omnibusse (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 d nur Personenkraftwagen (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 d
    nur Personenkraftwagen (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 d nur Personenkraftwagen (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 d
    nur Personenkraftwagen (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 e nur Kraftomnibus (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 e
    nur Kraftomnibus (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 e nur Kraftomnibus (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 e
    nur Kraftomnibus (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 f nur Straßenbahn (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 f
    nur Straßenbahn (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 f nur Straßenbahn (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 f
    nur Straßenbahn (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 g nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 g
    nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 g nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 g
    nur Gespannfuhrwerke (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 i nur kennzeichnungs­pflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 i
    nur kennzeichnungs­pflichtige Kfz mit explosionsgefährlichen oder leichtentzündlichen Stoffen (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 k nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 k
    nur Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 k nur Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 k
    nur Kraftfahrzeuge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 l nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 l
    nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 l nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 l
    nur Krafträder auch mit Beiwagen, Kleinkraft­räder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 m nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 m
    nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 m nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 m
    nur Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 n nur Radfahrer (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 n
    nur Radfahrer (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 n nur Radfahrer (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 n
    nur Radfahrer (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 724 o nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 724 o
    nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 724 o nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 724 o
    nur Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 743 a Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 a
    Lastkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 b Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 b
    Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 c Zusatzschild 743 c: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraft­omnibusse (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 c
    Zusatzschild 743 c: Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, aus­genommen Personen­kraftwagen und Kraft­omnibusse (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 d Personenkraftwagen (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 d
    Personenkraftwagen (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 e Kraftomnibus (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 e
    Kraftomnibus (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 f Straßenbahn (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 f
    Straßenbahn (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 g Gespannfuhrwerke (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 g
    Gespannfuhrwerke (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 i Kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefähr­lichen oder leichtent­zündlichen Stoffen (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 i
    Kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit explosionsgefähr­lichen oder leichtent­zündlichen Stoffen (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 k Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 k
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 l Krafträder auch mit Beiwagen, Klein­krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 l
    Krafträder auch mit Beiwagen, Klein­krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 m Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 m
    Fahrräder mit Hilfsmotor (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 n Radfahrer (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 n
    Radfahrer (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 743 o Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 743 o
    Fußgänger mit Handfahrzeugen oder sperrigen Gegenständen (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 744 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild) (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 744
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)
    (300 × 250 mm)
  • Zusatzschild 744 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 744
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 744 Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 744
    Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen (Sinnbild)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 816 Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 816
    Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 816 Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (700 × 500 mm)
    Zusatzschild 816
    Hafengebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (700 × 500 mm)
  • Zusatzschild 817 Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 817
    Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 817 Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202) (700 × 500 mm)
    Zusatzschild 817
    Industriegebiet – Schienenfahrzeuge haben Vorrang (zu Zeichen 201 und 202)
    (700 × 500 mm)
  • Zusatzschild 824 Schlechter Fahrbahnrand (Sinnbild) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 824
    Schlechter Fahrbahnrand (Sinnbild)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 825 Wintersport erlaubt (Sinnbild) (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 825
    Wintersport erlaubt (Sinnbild)
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 826 Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung (10 – 16 h) 10 mm Lichtkantenbreite (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 826
    Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung
    (10 – 16 h)
    10 mm Lichtkantenbreite
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 826 Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung (9 – 17 h) 14 mm Lichtkantenbreite (750 × 350 mm)
    Zusatzschild 826
    Wintersport erlaubt (Sinnbild) mit zeitlicher Beschränkung
    (9 – 17 h)
    14 mm Lichtkantenbreite
    (750 × 350 mm)
  • Zusatzschild 827 Schienenbahn ohne Vorrang (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 827
    Schienenbahn ohne Vorrang (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 847 Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild), dürfen überholt werden (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 847
    Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen (Sinnbild), dürfen überholt werden
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 848 Anlieger und Radfahrer (Sinnbild) frei (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 848
    Anlieger und Radfahrer (Sinnbild) frei
    (500 × 250 mm)
  • Zusatzschild 852 Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden (500 × 250 mm)
    Zusatzschild 852
    Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden
    (500 × 250 mm)

Früh wurde auf „die amtlich verschlechterte Wegweisung durch Zeichen 311“[76] hingewiesen. Ab 1976 kam dann nach Protesten eine neue Ortstafel in die StVO, die auf der Rückseite wie vor 1971 auf den nächstliegenden Ort hinwies.[77]

  • Zeichen 311 Ortstafel (Rückseite)
    Zeichen 311
    Ortstafel (Rückseite)
  • Zeichen 311A Ortstafel (Rückseite)
    Zeichen 311A
    Ortstafel (Rückseite)

Juni

Am 16. Juni 1976 wurden Muster für Verkehrslenkungstafeln veröffentlicht, die den Verkehrsfluss besser regeln sollten.[78] Nachfolgend sind die endgültig genutzten Zeichen mit ihren Nummern dargestellt, wie sie bis 1987 verordnet worden waren.[43]

  • Zeichen 480 Zusammenführung von Verkehrsströmen
    Zeichen 480
    Zusammenführung von Verkehrsströmen
  • Zeichen 481 Zusammenführung von Verkehrsströmen
    Zeichen 481
    Zusammenführung von Verkehrsströmen
  • Zeichen 482 Zusammenführung von Verkehrsströmen
    Zeichen 482
    Zusammenführung von Verkehrsströmen
  • Zeichen 483 Zusammenführung von Verkehrsströmen
    Zeichen 483
    Zusammenführung von Verkehrsströmen
  • Zeichen 484 Zusammenführung von Verkehrsströmen
    Zeichen 484
    Zusammenführung von Verkehrsströmen
  • Zeichen 485 Zusammenführung von Verkehrsströmen
    Zeichen 485
    Zusammenführung von Verkehrsströmen

August

Am 5. August 1976 wurde eine Änderung der StVO verordnet, um Zeichen 270 einzufügen.[79][80] Das Zeichen blieb bis zur Einführung der ersten Umweltzonen – Zeichen 270-1 – am 1. Januar 2008 gültig.[81]

  • Zeichen 270 Verkehrsverbot bei Smog
    Zeichen 270
    Verkehrsverbot bei Smog

1977

Das Zusatzschild „keine Mofas“ wurde am 22. Juli 1977 bekanntgegeben und im Verkehrsblatt, Heft 15, veröffentlicht.[82]

  • Zusatzschild 860 keine Mofas (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 860
    keine Mofas
    (300 × 250 mm)

1978

Im November 1973 war ein Zusatzschild mit dem Text „im Seitenstreifen“ verordnet worden.[63] Dieser Text wurde nun durch die neue Formulierung „auf dem Seitenstreifen“ ersetzt.[64]

  • Bisher: Zusatzschild 854 im Seitenstreifen
    Bisher:
    Zusatzschild 854
    im Seitenstreifen
  • Neu: Zusatzschild 854 auf dem Seitenstreifen
    Neu:
    Zusatzschild 854
    auf dem Seitenstreifen

Mai

Einer Initiative des ADAC entstammte die Schilderkombination für Geschwindigkeitsregelungen an Autobahnstellen mit Aquaplaning-Gefahr, die am 11. Mai 1978 der Presse vorgestellt wurde. Sie bestand aus Zeichen 274 und einem quadratischen Zusatzschild das ein Bildsymbol für Regen und ein schleuderndes Auto zeigte.[83] Bis dahin war ein nachweislich wesentlich schlechter erkennbares Zusatzschild mit dem Schriftzug „bei Nässe“ mit Zeichen 274 eingesetzt worden.[84][85] Am 7. Juni 1978 wurde das Temposchild „bei Nässe“ durch die ADAC-Neuentwicklung ersetzt.[86]

  • Zusatzschild: bei Nässe; dieses Zeichen wurde bis 1978 hergestellt und durfte bis zum 31. Dezember 1988 in dieser Form verwendet werden.[27] Es war mit Zeichen 274 zu kombinieren.[87] (500 × 250 mm)
    Zusatzschild: bei Nässe; dieses Zeichen wurde bis 1978 hergestellt und durfte bis zum 31. Dezember 1988 in dieser Form verwendet werden.[27] Es war mit Zeichen 274 zu kombinieren.[87]
    (500 × 250 mm)

September

Im September 1978 kamen neue Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen (RWBA) zum Tragen, die der Bundesminister für Verkehr erlassen hatte.[88]

  • Symbol 1 Erste Hilfe
    Symbol 1
    Erste Hilfe
  • Symbol 2 Pannenhilfe
    Symbol 2
    Pannenhilfe
  • Symbol 3 Fernsprecher
    Symbol 3
    Fernsprecher
  • Symbol 4 Tankstelle
    Symbol 4
    Tankstelle
  • Symbol 5 Hotel oder Motel; das Symbol ist schwarz oder dunkelblau[89]
    Symbol 5
    Hotel oder Motel;
    das Symbol ist schwarz oder dunkelblau[89]
  • Symbol 6 Autobahngasthof
    Symbol 6
    Autobahngasthof
  • Symbol 7 Autobahnkiosk
    Symbol 7
    Autobahnkiosk
  • Symbol 15 Autobahn
    Symbol 15
    Autobahn

1980 (Novelle)

August

Mit der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980, die am 1. August 1980 in Kraft trat, wurden folgende neue und geänderte Verkehrs- und Zusatzzeichen eingeführt.[90] Viele gehörten zu einer neuen Serie von „Verkehrszeichen über das Halten und Parken“ die Eingang in die internationalen Verkehrsbestimmungen gefunden hatten.[91] Es wurde bestimmt, das Zeichen 224 (Straßenbahn-Haltestelle) auf Schulbushaltestellen auszuweiten. Dies hatte mit dem Zusatzschild 861 „Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung)“ zu geschehen.[92]

  • Zeichen 224 mit Zusatzschild 861 Schulbushaltestelle
    Zeichen 224 mit Zusatzschild 861
    Schulbushaltestelle
  • Zeichen 224 mit kommunal verordnetem Zusatzschild Schulbushaltestelle; mögliche, aber nicht dem Verkehrszeichenkatalog entsprechende Variante
    Zeichen 224 mit kommunal verordnetem Zusatzschild
    Schulbushaltestelle; mögliche, aber nicht dem Verkehrszeichenkatalog entsprechende Variante

Zeichen 325 und 326 waren völlig neu konzipiert.[93] Die Darstellungen auf diesen beiden Zeichen wurden zu einer stilprägenden Grundlage für die Gestaltungsnovelle von 1992.

  • Zeichen 325 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
    Zeichen 325
    Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
  • Zeichen 326 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
    Zeichen 326
    Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs

Neben den Verkehrszeichen verordnete das Bundesverkehrsministerium auch einige weitere neue und veränderte Zusatzschilder. Das Sinnbild des Rollstuhlfahrers sollte nach einem Erlass vom 25. Januar 1979 Zugangswege für Behinderte kennzeichnen, die nicht mit denen für die Öffentlichkeit identisch waren.[91]

  • Bisher: Zusatzschild 857 Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (750 × 350 mm)
    Bisher:
    Zusatzschild 857
    Rollstuhlfahrer (Sinnbild)
    (750 × 350 mm)
  • Neu: Zusatzschild 857 Rollstuhlfahrersymbol[94] (420 × 231 mm)
    Neu:
    Zusatzschild 857
    Rollstuhlfahrersymbol[94]
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 861 Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung),[94] Verwendung in Zusammenhang mit Zeichen 224a (750 × 412 mm)
    Zusatzschild 861
    Schulbus (Angabe der tageszeitlichen Benutzung),[94] Verwendung in Zusammenhang mit Zeichen 224a
    (750 × 412 mm)
  • Zusatzschild 862 Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (Pfeil linksweisend) (750 × 750 mm)
    Zusatzschild 862
    Rollstuhlfahrer (Sinnbild) (Pfeil linksweisend)
    (750 × 750 mm)
  • Zusatzschild 865 (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. … frei[94] (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 865
    (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. … frei[94]
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 866 (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. …[94] (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 866
    (Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. …[94]
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 867 Anwohner mit Parkausweis Nr. … frei[72][94] (600 × 330 mm)
    Zusatzschild 867
    Anwohner mit Parkausweis Nr. … frei[72][94]
    (600 × 330 mm)
  • Zusatzschild 868 Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx[94] (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 868
    Anwohner mit Parkausweis Nr. xxx[94]
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 870 nur mit Parkschein Ab Juli 1980 wurden die ersten Parkschein­automaten aufgestellt.[95] (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 870
    nur mit Parkschein
    Ab Juli 1980 wurden die ersten Parkschein­automaten aufgestellt.[95]
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 871 gebührenpflichtig[94] (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 871
    gebührenpflichtig[94]
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 875 nur für Sattel­kraftfahrzeuge (Sinnbild)[94] (500 × 350 mm)
    Zusatzschild 875
    nur für Sattel­kraftfahrzeuge (Sinnbild)[94]
    (500 × 350 mm)
  • Zusatzschild 876 nur für Sattel­kraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder)[94] (420 × 370 mm)
    Zusatzschild 876
    nur für Sattel­kraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder)[94]
    (420 × 370 mm)
  • Zusatzschild 876 nur für Sattel­kraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder)[94] (600 × 530 mm)
    Zusatzschild 876
    nur für Sattel­kraftfahrzeuge und Züge (Sinnbilder)[94]
    (600 × 530 mm)

Am 29. Juli 1980 wurde eine gekürzte Version des Zeichens 314 verkündet und am 31. Juli 1980 veröffentlicht:[96] Auch diese Zeichen traten am 1. August 1980 in Kraft.

  • Bisher: Zeichen 314 Parkplatz
    Bisher:
    Zeichen 314
    Parkplatz
  • Neu: Zeichen 314 Parkplatz
    Neu:
    Zeichen 314
    Parkplatz
  • Neu: Zeichen 314 Parkplatz (Anfang)
    Neu:
    Zeichen 314
    Parkplatz (Anfang)
  • Neu: Zeichen 314 Parkplatz (Ende)
    Neu:
    Zeichen 314
    Parkplatz (Ende)
  • Neu: Zeichen 314 Parkplatz (Mitte)
    Neu:
    Zeichen 314
    Parkplatz (Mitte)

Die höhere Ausführung des Zeichens in der Größe 750 × 500 mm sollte nur noch dann zum Einsatz kommen, wenn Zusätze wie eine Entfernungsangabe oder ein Richtungspfeil unter dem „P“ vorgesehen waren.[97]

November

Am 15. November 1980 kam es im Verkehrsblatt zu einer Veröffentlichung der an den Leitpfosten anzubringenden Pfeilzeichen, deren Spitze immer zur nächstgelegenen Notrufsäule weisen musste. Zusätzlich war nun neben dem Pfeil das Symbol „Fernsprecher“ anzubringen.[98] Ein an den Leitpfosten der Autobahnen aufgemalter schwarzer Dreieckspfeil war bereits in den 1960er Jahren eingeführt.[99]

Zeitgleich wurde 1980 ein überarbeitetes graphisches Symbol für „Fernsprecher“ eingeführt, das an den Leitpfosten sowie mit retroflektierender Folie auch an den Notrufsäulen einzusetzen war. Die bisherigen Abmessungen des Symbols an den Notrufsäulen von 215 mm × 290 mm blieben erhalten.[100]

  • Bisher: Symbol 3 Fernsprecher
    Bisher:
    Symbol 3
    Fernsprecher
  • Neu: Symbol 3 Fernsprecher
    Neu:
    Symbol 3
    Fernsprecher
  • Bisher: Zeichen 360d Fernsprecher (Notruf)
    Bisher:
    Zeichen 360d
    Fernsprecher (Notruf)
  • Neu: Zeichen 360d Fernsprecher (Notruf)
    Neu:
    Zeichen 360d
    Fernsprecher (Notruf)

1981

Januar

Zur besseren Erkennbarkeit der als zu dünn betrachteten Streifen des 1971 eingeführten Zeichens 307 wurde am 29. November 1973 durch das Bundesverkehrsministerium veranlasst, diese durch dickere Striche zu ersetzen.[101] Doch erst am 25. Oktober 1979 wurde die Änderung beschlossen.[102] Es galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1980. Ab 1. Januar 1981 war das neue Zeichen gültig und ab 1. Januar 1989 mussten alle Zeichen 307 StVO der neuen Form entsprechen.[103]

  • Bisher: Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße
    Bisher:
    Zeichen 307
    Ende der Vorfahrtstraße
  • Neu: Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße
    Neu:
    Zeichen 307
    Ende der Vorfahrtstraße

November

Am 23. April 1980 wurde die Einführung der überarbeiteten DIN-Schrift 1451 im Verkehrsblatt verkündet[104] und am 24. November 1981 veröffentlicht.[105] Eine weitere Veröffentlichung im Verkehrsblatt erfolgte am 21. Juli 1982.[106]

  • Bisher: Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn
    Bisher:
    Zeichen 332
    Ausfahrt von der Autobahn
  • Neu: Zeichen 332 Ausfahrt von der Autobahn
    Neu:
    Zeichen 332
    Ausfahrt von der Autobahn
  • Bisher: Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)
    Bisher:
    Zeichen 333
    Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)
  • Neu: Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)
    Neu:
    Zeichen 333
    Ausfahrt von der Autobahn (Pfeilschild)
  • Bisher: Zeichen 452 Ankündigungsbake (einstreifig)
    Bisher:
    Zeichen 452
    Ankündigungsbake (einstreifig)
  • Neu: Zeichen 452 Ankündigungsbake (einstreifig)
    Neu:
    Zeichen 452
    Ankündigungsbake (einstreifig)

1982

Januar

Wie die überarbeitete DIN-Schrift 1451 wurde am 24. November 1981 auch eine veränderte, eurogenormte Parkscheibe mit 24-Stunden-Anzeige vorgestellt. Ihr Muster wurde am 1. Januar 1982 gültig.[107] Mit Einführung der neuen Parkscheibe mussten auch einige Zusatzschilder leicht angepasst werden.

  • Bisher: Zeichen 291 Parkscheibe
    Bisher:
    Zeichen 291
    Parkscheibe
  • Neu: Zeichen 291 Parkscheibe
    Neu:
    Zeichen 291
    Parkscheibe
  • Bisher: Zusatzschild 852 Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden (500 × 250 mm)
    Bisher:
    Zusatzschild 852
    Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden
    (500 × 250 mm)
  • Neu: Zusatzschild 852 Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden (500 × 250 mm)
    Neu:
    Zusatzschild 852
    Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden
    (500 × 250 mm)

Juli

Am 16. Juli 1982 wurden die „Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Ausgabe 82“ verkündet und trat am selben Tag in Kraft. Die Veröffentlichung geschah jedoch erst am 14. August 1982.[108] Hierzu wurde auch ein neues graphisches Symbol für „Tankstelle“ eingeführt.

  • Bisher: Symbol 4 Tankstelle
    Bisher:
    Symbol 4
    Tankstelle
  • Neu: Symbol 4 Tankstelle
    Neu:
    Symbol 4
    Tankstelle
  • Bisher: Zeichen 361 Tankstelle
    Bisher:
    Zeichen 361
    Tankstelle
  • Neu: Zeichen 361 Tankstelle
    Neu:
    Zeichen 361
    Tankstelle

1983 (Novelle)

August

In der Sechsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung wurde festgelegt, dem Zeichen 226 „Kraftfahrlinien“ vom 1. August 1983 bis zum 31. Dezember 1993 die Bedeutung des Zeichens 224 zu geben.[109] Ab dem 1. Januar 1994 verlor dann die bis dahin gültige Kennzeichnung von Bushaltestellen ihre Rechtswirkung.[110] Dem bisherigen Zeichen 224 wurde nun die Bezeichnung Straßenbahnen oder Linienbusse gegeben; Zeichen 226 entfiel.[111]

  • Bisher: Zeichen 299 Grenzmarkierung für Parkverbote
    Bisher:
    Zeichen 299
    Grenzmarkierung für Parkverbote
  • Neu: Zeichen 299 Grenzmarkierung für Parkverbote
    Neu:
    Zeichen 299
    Grenzmarkierung für Parkverbote
  • Bisher: Zeichen 224 Straßenbahn-Haltestelle
    Bisher:
    Zeichen 224
    Straßenbahn-Haltestelle
  • Neu: Zeichen 224 Straßenbahnen oder Linienbusse
    Neu:
    Zeichen 224
    Straßenbahnen oder Linienbusse
  • Bisher: Zeichen 226 Kraftfahrlinien
    Bisher:
    Zeichen 226
    Kraftfahrlinien
  • Neu: Zeichen 224 Straßenbahnen oder Linienbusse
    Neu:
    Zeichen 224
    Straßenbahnen oder Linienbusse

September

Am 15. September 1983 wurden überarbeitete graphische Symbole für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen im Verkehrsblatt vorgestellt und am 15. Oktober 1983 veröffentlicht.[112]

  • Bisher: Symbol 5 Hotel oder Motel
    Bisher:
    Symbol 5
    Hotel oder Motel
  • Neu: Symbol 5 Hotel oder Motel
    Neu:
    Symbol 5
    Hotel oder Motel
  • Bisher: Symbol 6 Autobahngasthof
    Bisher:
    Symbol 6
    Autobahngasthof
  • Neu: Symbol 6 Autobahngasthof
    Neu:
    Symbol 6
    Autobahngasthof
  • Bisher: Symbol 7 Autobahnkiosk
    Bisher:
    Symbol 7
    Autobahnkiosk
  • Neu: Symbol 7 Autobahnkiosk
    Neu:
    Symbol 7
    Autobahnkiosk

1984

Oktober

Am 22. September 1984 wurde Symbol 22, „Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin“ im Verkehrsblatt verkündet und am 15. Oktober 1984 veröffentlicht.[113]

  • Symbol 22 Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
    Symbol 22
    Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin

1985

Januar

Zeichen 361 A wurde ebenfalls am 22. September 1984 im Verkehrsblatt erstmals verkündet, am 15. Oktober 1984 veröffentlicht[114] und ab 1985 verbindlich an den Autobahntankstellen aufgestellt.

  • Zeichen 361 A Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
    Zeichen 361 A
    Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin
  • Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Zusatzschild Hinweis auf die nächste Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin.
    Vorankündigung einer Autobahnraststätte in Kombination mit dem Zusatzschild Hinweis auf die nächste Tankstelle auch mit bleifreiem Benzin.

Februar

Mit der Zonengeschwindigkeits-Verordnung vom 19. Februar 1985[115] wurden zwei Verkehrszeichen (Anfang/Ende) für geschlossene Wohngebiete eingeführt. Deren Aufstellung war ursprünglich bis zum 31. Dezember 1989 befristet.[116] Durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 1989 erhielten die beiden Zeichen ihre Nummern und wurden der StVO beigefügt.[117]

  • Zeichen 274.1 Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit[118]
    Zeichen 274.1
    Beginn der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit[118]
  • Zeichen 274.2 Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit[118]
    Zeichen 274.2
    Ende der Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit[118]

1987

Bis 1987 hinzugefügte Zusatzschilder. Wie dem Verkehrsblatt im Jahr 1988 zu entnehmen war, wurde die StVO u. a. mit folgendem Zusatz versehen: Zeichen 138 „mit dem Zusatzschild ‚Zwei gegengerichtete Pfeile‘ warnt vor Radwegen mit Radfahrverkehr in beiden Richtungen“.

  • Zusatzschild 901 Zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 901
    Zwei gegengerichtete waagerechte Pfeile
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 902 Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile (420 × 231 mm)
    Zusatzschild 902
    Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
    (420 × 231 mm)
  • Zusatzschild 902 Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile (300 × 250 mm)
    Zusatzschild 902
    Zwei gegengerichtete senkrechte Pfeile
    (300 × 250 mm)

Im Jahr 1987 wurden neue Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken (TL-Baken 87) vom Bundesminister für Verkehr veröffentlicht.[119]

  • Bisher: Zeichen 605 Absperrbake
    Bisher:
    Zeichen 605
    Absperrbake
  • Neu: Zeichen 605 Absperrbake
    Neu:
    Zeichen 605
    Absperrbake

1988

Januar

Am 1. Januar 1988 trat eine Neufassung der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) in Kraft, die auch straßenverkehrsrelevante Zeichen enthielt.[120]

  • Bild 1 Andreaskreuz. Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat.
    Bild 1
    Andreaskreuz.
    Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Strecke elektrische Fahrleitung hat.
  • Bild 2 Lichtzeichen. Bei beengten Verhält­nissen darf das Andreas­kreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
    Bild 2
    Lichtzeichen.
    Bei beengten Verhält­nissen darf das Andreas­kreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein.
  • Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.
    Bild 3
    Lichtzeichen mit Halbschranke.
    Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein.

Ebenfalls am 1. Januar 1988 wurden die am 9. Dezember 1987 vom Bundesverkehrsminister erlassenen und am 31. Dezember 1987 mit Veröffentlichung im Verkehrsblatt dokumentierten „Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen“[121] eingeführt. Die Verordnung sah neben einem überarbeiteten Sinnbild von Zeichen 269 diverse weitere neue Schilder vor. Da im Juni 1988 nochmals ergänzend in das neue Richtlinienregelwerk eingegriffen wurde, werden das neue Zeichen 269 sowie weitere, mit dem dort enthaltenen Sinnbild vorgeschriebene Schilder, etwas weiter unten ausführlich erwähnt.

  • Bisher: Zeichen 261 Verbot für kenn­zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Bisher:
    Zeichen 261
    Verbot für kenn­zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Neu: Zeichen 261 Verbot für kenn­zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Neu:
    Zeichen 261
    Verbot für kenn­zeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 421R Wegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zeichen 421R
    Wegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 421L Wegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zeichen 421L
    Wegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 438 Vorwegweiser mit Zeichen 261
    Zeichen 438
    Vorwegweiser mit Zeichen 261
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier: kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier: kennzeichnungs­pflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für be­stimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: kennzeichnungspflich­tige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
  • Zeichen 459 Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung rechts)
    Zeichen 459
    Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung rechts)
  • Zeichen 459 Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung links)
    Zeichen 459
    Planskizze mit Zeichen 261 (Umfahrung links)

April

Im Rahmen der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung werden die bisherigen Abbildungen von Zeichen 449 und Zeichen 453 durch folgende Abbildungen ersetzt.[122]

  • Bisher: Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen
    Bisher:
    Zeichen 449
    Vorwegweiser auf Autobahnen
  • Neu: Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen[26]
    Neu:
    Zeichen 449
    Vorwegweiser auf Autobahnen[26]
  • Bisher: Zeichen 453 Entfernungstafel
    Bisher:
    Zeichen 453
    Entfernungstafel
  • Neu: Zeichen 453 Entfernungstafel
    Neu:
    Zeichen 453
    Entfernungstafel

Bereits am 21. Mai 1981 wurde Zeichen 393 nach einer CEMT-Empfehlung zur Aufstellung bekanntgegeben und darauf verwiesen, das Zeichen bei einer künftigen StVO-Änderung in die Straßenverkehrs-Ordnung aufzunehmen.[123] Die Zeichen wurden im Verkehrsblatt 1981 veröffentlicht[124] und mit der Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung 1988 rechtsgültig.[125]

  • Zeichen 393 a Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an Autobahnen und Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung)
    Zeichen 393 a
    Informationstafel an Grenzübergangsstellen
    (an Autobahnen und Straßen mit hoher Verkehrsbedeutung)
  • Zeichen 393 b Informationstafel an Grenzübergangsstellen (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn)
    Zeichen 393 b
    Informationstafel an Grenzübergangsstellen
    (an sonstigen Straßen außerhalb der Autobahn)

Juni

Vom 13. Juni 1988 zeichnet eine Verordnung des Bundesverkehrsminister im Verkehrsblatt, in der er einvernehmlich mit den für die Straßenverkehrs-Ordnung und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden ein neues Zusatzschild bekanntgab, das ergänzend zu den am 9. Dezember 1987 erlassenen und am 31. Dezember 1987 veröffentlichten „Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen“[126] eingeführt wurde.[127]

  • Zusatzschild 724 Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
    Zusatzschild 724
    Nur kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

Am 14. Juni 1988 verordnete der Bundesverkehrsminister im Verkehrsblatt, Heft 13, die beiden Schilder, Zeichen 269 und Zeichen 354, mit graphisch überarbeiteten Sinnbildern. Die bisher aufgestellten Schilder sollten „bis zu ihrer Abgängigkeit“ ihre Gültigkeit behalten. Außerdem wurde bestimmt, dass das Sinnbild aus Zeichen 269 auch in die Schilder Zeichen 421 und 442 einzubauen sei.[128] Die mit diesem Erlass nun konkret eingeführten Zeichen waren teilweise bereits mit dem am 31. Dezember 1987 erschienenen Verkehrsblatt vorgestellt worden.

  • Bisher: Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wasser-gefährdender Stoffe
    Bisher:
    Zeichen 269
    Verbot für Fahrzeuge mit einer Ladung von mehr als 3000 l wasser-gefährdender Stoffe
  • Neu: Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Neu:
    Zeichen 269
    Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
  • Bisher: Zeichen 354 Wasserschutzgebiet
    Bisher:
    Zeichen 354
    Wasserschutzgebiet
  • Neu: Zeichen 354 Wasserschutzgebiet
    Neu:
    Zeichen 354
    Wasserschutzgebiet
  • Zeichen 421L Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Zeichen 421L
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
  • Zeichen 421R Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Zeichen 421R
    Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (linksweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (geradeausweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
  • Zeichen 442 Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
    Zeichen 442
    Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten (rechtsweisend); hier: Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Mit Veröffentlichung vom 30. Juni 1988 gab der Bundesverkehrsminister am 7. Juni 1988 im Verkehrsblatt bekannt, dass es in der Bundesrepublik Deutschland nur noch Campingplätze gäbe, „die sowohl Gäste mit Zelt als auch Gäste mit Wohnwagen oder Wohnmobilen aufnehmen. Zur Beschilderung dieser Campingplätze ist das Zeichen 366 (Zelt- und Wohnwagenplatz) vorhanden. Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden werden die Zeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) daher aufgehoben.“[129]

  • Aufgehoben: Zeichen 364 Zeltplatz
    Aufgehoben:
    Zeichen 364
    Zeltplatz
  • Aufgehoben: Zeichen 365 Wohnwagenplatz
    Aufgehoben:
    Zeichen 365
    Wohnwagenplatz

Juli

1984 wurde mit dem Hinweis auf Burg Teck erstmals eine touristische Unterrichtungstafel an einer Autobahn aufgestellt. Nach der Errichtung weiterer Tafeln erfolgte über eine Veröffentlichung im Verkehrsblatt am 15. Juli 1988 die offizielle Einführung dieser Schilder.[130] Sie durften ausschließlich an Autobahnen „maximal alle 20 Kilometer“ erscheinen[131] und keinerlei Wegweiser beinhalten.[132]

  • Touristische Unterrichtungstafel an Autobahnen
    Touristische Unterrichtungstafel an Autobahnen

Am gleichen Tag wurden ebenfalls im Verkehrsblatt zwei weitere neue Verkehrszeichen veröffentlicht:[133]

  • Zeichen 113 Glättegefahr
    Zeichen 113
    Glättegefahr
  • Zeichen 124 Stau
    Zeichen 124
    Stau

Oktober

Mit der am 1. Oktober 1988 rechtsgültig gewordenen Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. März 1988, die im Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 12, veröffentlicht wurde, sind etliche Verkehrszeichen neu eingeführt worden, andere erfuhren eine Aktualisierung. So wurde etwa der Zusatz "km" im Zeichen 274 gestrichen, da häufig kritisiert wurde, dass "km" eine Entfernungsangabe und keine Geschwindigkeitangabe sei.[134] Mit dem Vorankündigungspfeil hingegen wurde ein Zeichen, welches bereits 1980 in den "Richtlinien für die Markierung von Straßen" enthalten war, nun auch in der StVO verankert.[135]

Neue Benummerung und Verkehrszeichen

  • Bisher: Zeichen 242 Getrennter Rad- und Fußweg
    Bisher:
    Zeichen 242
    Getrennter Rad- und Fußweg
  • Neu: Zeichen 242 Beginn eines Fußgängerbereichs
    Neu:
    Zeichen 242
    Beginn eines Fußgängerbereichs
  • Bisher: Zeichen 243 Getrennter Fuß- und Radweg
    Bisher:
    Zeichen 243
    Getrennter Fuß- und Radweg
  • Neu: Zeichen 243 Ende eines Fußgängerbereichs
    Neu:
    Zeichen 243
    Ende eines Fußgängerbereichs
  • Bisher: Zeichen 385 Unterrichtungstafel
    Bisher:
    Zeichen 385
    Unterrichtungstafel
  • Neu: Zeichen 385 Ortshinweistafel
    Neu:
    Zeichen 385
    Ortshinweistafel
  • Bisher: Zeichen 385 B Touristischer Hinweis
    Bisher:
    Zeichen 385 B
    Touristischer Hinweis
  • Neu: Zeichen 386 Touristischer Hinweis
    Neu:
    Zeichen 386
    Touristischer Hinweis

Neu gestaltete Verkehrszeichen

  • Bisher: Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
    Bisher:
    Zeichen 274
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • Neu: Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
    Neu:
    Zeichen 274
    Zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • Bisher: Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
    Bisher:
    Zeichen 278
    Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Neu: Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
    Neu:
    Zeichen 278
    Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
  • Bisher: Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn
    Bisher:
    Zeichen 440
    Vorwegweiser zur Autobahn
  • Neu: Zeichen 440 Vorwegweiser zur Autobahn
    Neu:
    Zeichen 440
    Vorwegweiser zur Autobahn
  • Bisher: Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit
    Bisher:
    Zeichen 380
    Richtgeschwindigkeit
  • Neu: Zeichen 380 Richtgeschwindigkeit
    Neu:
    Zeichen 380
    Richtgeschwindigkeit
  • Bisher: Zeichen 600 Absperrschranke
    Bisher:
    Zeichen 600
    Absperrschranke
  • Neu: Zeichen 600 Absperrschranke
    Neu:
    Zeichen 600
    Absperrschranke
  • Bisher: Zeichen 610 Leitkegel
    Bisher:
    Zeichen 610
    Leitkegel
  • Neu: Zeichen 610 Leitkegel
    Neu:
    Zeichen 610
    Leitkegel
  • Bisher: Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven
    Bisher:
    Zeichen 625
    Richtungstafel in Kurven
  • Neu: Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven
    Neu:
    Zeichen 625
    Richtungstafel in Kurven
  • Zusatzschild bei Nässe
    Zusatzschild
    bei Nässe

Neue Verkehrszeichen

  • Zeichen 297 A Vorankündigungspfeil
    Zeichen 297 A
    Vorankündigungspfeil
  • Zeichen 381 Ende der Richtgeschwindigkeit
    Zeichen 381
    Ende der Richtgeschwindigkeit
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Numerierte Umleitung
    Zeichen 455
    Numerierte Umleitung
  • Zeichen 455 Ende der numerierten Umleitung
    Zeichen 455
    Ende der numerierten Umleitung
  • Zeichen 467 Umlenkungs-Pfeil
    Zeichen 467
    Umlenkungs-Pfeil
  • Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel
    Zeichen 615
    Fahrbare Absperrtafel
  • Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
    Zeichen 616
    Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
  • Zeichen 630 Park-Warntafel
    Zeichen 630
    Park-Warntafel

1990

Am 1. Januar 1990 trat die Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Kraft.[136] Die seit 1985 versuchsweise angeordneten Zonenzeichen 274 wurden dabei bestätigt und weitere Zeichen und Sinnbilder eingeführt oder überarbeitet.

Neu gestaltete Verkehrszeichen

  • Bisher: Zeichen 290 Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk
    Bisher:
    Zeichen 290
    Zonenhalteverbot für einen Stadtbezirk
  • Neu: Zeichen 290 Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone[137]
    Neu:
    Zeichen 290
    Eingeschränktes Halteverbot für eine Zone[137]
  • Bisher: Zeichen 292 Ende des Zonenhaltverbotes
    Bisher:
    Zeichen 292
    Ende des Zonenhaltverbotes
  • Neu: Zeichen 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[137]
    Neu:
    Zeichen 292
    Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone[137]
  • Bisher: Zeichen 448 Ankündigungstafel
    Bisher:
    Zeichen 448
    Ankündigungstafel
  • Neu: Zeichen 448 Ankündigungstafel[138]
    Neu:
    Zeichen 448
    Ankündigungstafel[138]

Neues Verkehrszeichen

  • Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreieck)[137]
    Zeichen 406
    Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreieck)[137]

Neue Symbole

  • Symbol Autobahnausfahrt[139]
    Symbol Autobahnausfahrt[139]
  • Symbol Autobahnkreuz oder Autobahndreieck[139]
    Symbol Autobahnkreuz oder Autobahndreieck[139]

1991

Januar

Mit der 3. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 11. Dezember 1990 wurde die Weiterverwendung des aus der DDR-StVO stammenden grünen Pfeilschildes (Grünpfeil) ab dem 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 gestattet.[140]

  • Bild 23 Möglichkeit des Rechts­abbiegens bei „Rot“, Bild aus der 1978 eingeführten DDR-StVO
    Bild 23
    Möglichkeit des Rechts­abbiegens bei „Rot“,
    Bild aus der 1978 eingeführten DDR-StVO

Mai

Die Dritten Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 8. Mai 1991, die einen Tag nach der Verkündung, am 17. Mai 1991, in Kraft trat,[141] regelte die Beschilderung unmittelbar an den Bahnanlagen.[142] Nach dieser Verordnung sollten bisher errichtete Blinklichtanlagen zwar bestehen bleiben, aber nicht mehr neu angeordnet werden.[143] Zukünftig sollten die 1967 eingeführten Lichtzeichen die älteren Blinkzeichenanlagen ersetzen.

  • Bild 1 Andreaskreuz
    Bild 1
    Andreaskreuz
  • Bild 2 Lichtzeichen
    Bild 2
    Lichtzeichen
  • Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
    Bild 3
    Lichtzeichen mit Halbschranke oder Schranke
  • Bild 4 Rotes Blinklicht
    Bild 4
    Rotes Blinklicht
  • Bild 5 Rotes Blinklicht mit Halbschranke
    Bild 5
    Rotes Blinklicht mit Halbschranke

1992

Noch bevor die umfassende StVO-Gestaltungsnovelle vom 19. März 1992 in Kraft trat, wurde am 20. Dezember 1991 die Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen erlassen. Am 1. Januar 1992 trat diese Verordnung in Kraft und sollte am 31. Dezember 1996 außer Kraft gesetzt werden. Die Verordnung für den 1978 in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eingeführten Grünpfeil galt jedoch nur für die ehemaligen Länder der DDR und galt für alle Pfeilschilder, die vor dem 1. Juli 1991 angebracht worden waren.[144]

  • Bild 23 Möglichkeit des Rechts­abbiegens bei „Rot“
    Bild 23
    Möglichkeit des Rechts­abbiegens bei „Rot“

Weitere Zeichenanordnungen

Beispiele der damaligen Autobahnbeschilderung

Tafeln an Autobahn-Schilderbrücken

  • Vorwegweiser an einer Abzweigung, 1973. Ab 1974 wurden Zeichen dieser Art in dieser Form nicht mehr hergestellt, da es nun Autobahn­nummern gab, denen laut Anordnung der Vorzug auf den Tafeln gegeben werden sollte.
    Vorwegweiser an einer Abzweigung, 1973.
    Ab 1974 wurden Zeichen dieser Art in dieser Form nicht mehr hergestellt, da es nun Autobahn­nummern gab, denen laut Anordnung der Vorzug auf den Tafeln gegeben werden sollte.
  • Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980 mit nachträglich überklebten Autobahn­nummern, wie er noch 2006 aufgestellt war.[145]
    Vorwegweiser aus der Zeit vor 1980 mit nachträglich überklebten Autobahn­nummern, wie er noch 2006 aufgestellt war.[145]
  • Vorwegweiser an einer Schilderbrücke aus der Zeit vor 1980 mit Autobahnnummern
    Vorwegweiser an einer Schilderbrücke aus der Zeit vor 1980 mit Autobahnnummern
  • Ankündigung unmittelbar an einer Abzweigung, 1988
    Ankündigung unmittelbar an einer Abzweigung, 1988
  • Zeichen 453 Autobahn-Entfernungstafel[146]
    Zeichen 453
    Autobahn-Entfernungstafel[146]

Vorankündigung von Autobahnraststätten

  • Vorankündigung einer Autobahnraststätte aus der Zeit vor der DIN-Schrift-Reform vom November 1981.
    Vorankündigung einer Autobahnraststätte aus der Zeit vor der DIN-Schrift-Reform vom November 1981.

Lokal angeordnete Zeichen

Lokal angeordnete Zeichenkombination bei Gefahrenlage.

  • Fußgänger
    Fußgänger

Lokal angeordnete Zeichenkombinationen, bei denen laut Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung einige Sinnbilder mit Zusatzzeichen hätten angegeben werden müssen.

  • Verbot für Kraftfahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t sowie für Zugmaschinen und Kraftomnibusse, ausgenommen Pkw
    Verbot für Kraftfahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t sowie für Zugmaschinen und Kraftomnibusse, ausgenommen Pkw
  • Verbot für Kraftfahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen sowie für Kraftfahrzeuge mit Anhänger
    Verbot für Kraftfahr­zeuge mit einem zulässigen Gesamt­gewicht über 2,8 t und Zugmaschinen sowie für Kraftfahrzeuge mit Anhänger
  • Verbot für Gespann­fuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
    Verbot für Gespann­fuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
  • Verbot für Radfahrer, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
    Verbot für Radfahrer, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
  • Verbot für Kraftfahr­zeuge mit explosions­gefährlichen oder leicht­entzündlichen Stoffen
    Verbot für Kraftfahr­zeuge mit explosions­gefährlichen oder leicht­entzündlichen Stoffen
  • Zeichen Parkplatz: Personenkraftwagen links
    Zeichen Parkplatz: Personenkraftwagen links
  • Vorwegweiser für Ge­spannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können (geradeaus)
    Vorwegweiser für Ge­spannfuhrwerke und Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können (geradeaus)

Lokal angeordnete Zeichen mit Stilelementen aus der Vorgänger-StVO:

  • Zeichen 438 in einer ungewöhnlichen Kom­bination aus Stilelemen­ten der StVO von 1956 und dem bereits in der 2. Hälfte der 1960er Jahre veröffentlichten Vorent­wurf zur StVO von 1970.
    Zeichen 438 in einer ungewöhnlichen Kom­bination aus Stilelemen­ten der StVO von 1956 und dem bereits in der 2. Hälfte der 1960er Jahre veröffentlichten Vorent­wurf zur StVO von 1970.
  • Zeichen 438: Frühe Vor­wegweiser wie dieser aus dem Jahr 1974 orientierten sich teilweise noch an den Vorweg­weiser-Bildern der StVO von 1956 (hier an Bild 47). Dies war bis 1976 ausdrücklich möglich.[35]
    Zeichen 438: Frühe Vor­wegweiser wie dieser aus dem Jahr 1974 orientierten sich teilweise noch an den Vorweg­weiser-Bildern der StVO von 1956 (hier an Bild 47). Dies war bis 1976 ausdrücklich möglich.[35]

Lokal angeordnete Zeichenkombinationen ohne Vorbilder in der Straßenverkehrs-Ordnung:

  • Verbot für militärische Kettenfahrzeuge
    Verbot für militärische Kettenfahrzeuge
  • Vorwegweiser: Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer
    Vorwegweiser: Fahrbahnseitenwechsel für Radfahrer

Nummernlose, lokal angeordnete Zusatzschilder (Auswahl)

  • Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 7 - 19 h (500 × 350 mm)
    Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 7 - 19 h
    (500 × 350 mm)
  • Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 9 - 18 h, Sa 9 - 13 h (500 × 350 mm)
    Parkscheibe (Sinnbild) 2 Stunden werktags 9 - 18 h, Sa 9 - 13 h
    (500 × 350 mm)
  • Senkrecht parken (500 × 350 mm)
    Senkrecht parken
    (500 × 350 mm)
  • Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz (420 × 231 mm)
    Vorsicht Rettungsfahrzeuge im Einsatz
    (420 × 231 mm)
  • Bitte Motor abstellen (500 × 250 mm)
    Bitte Motor abstellen
    (500 × 250 mm)
  • Personenkraftwagen und Kraftomnibus (300 × 250 mm)
    Personenkraftwagen und Kraftomnibus
    (300 × 250 mm)
  • Linienverkehr und Radfahrer frei (500 × 350 mm)
    Linienverkehr und Radfahrer frei
    (500 × 350 mm)
  • Linienverkehr und Radfahrer (Sinnbild) frei
    Linienverkehr und Radfahrer (Sinnbild) frei
  • Nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbilder)
    Nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse, Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger (Sinnbilder)
  • Rollstuhlfahrer (Sinnbild) mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug (420 × 231 mm)
    Rollstuhlfahrer (Sinnbild) mit Parkausweis sichtbar am Fahrzeug
    (420 × 231 mm)
  • Abschleppen bei widerrechtlichem Parken (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Abschleppen bei widerrechtlichem Parken (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Militärische Kettenfahrzeuge (Sinnbild) (500 × 250 mm)
    Militärische Kettenfahrzeuge (Sinnbild)
    (500 × 250 mm)
  • Licht! Zu Beginn einer Unter­führung oder eines Tunnels
    Licht! Zu Beginn einer Unter­führung oder eines Tunnels
  • Licht? Am Ende einer Unter­führung oder eines Tunnels
    Licht? Am Ende einer Unter­führung oder eines Tunnels

Zeichen, die nicht im Verkehrszeichenkatalog aufgeführt wurden

Folgende Zeichen wurden staatlicherseits veröffentlicht, sind in der Straßenverkehrs-Ordnung jedoch nicht enthalten gewesen.

Veröffentlichungen des Bundesverkehrsministeriums

Die Zulassung der weißen Hinweisschilder auf Gottesdienste definierte ein Ministererlass vom 19. Juli 1960, der im Verkehrsblatt verkündet und am 31. August 1960 veröffentlicht wurde.[147] Ein weiterer Erlass vom 6. Juni 1961 machte deutlich, dass zusätzlich unter dem Hinweisschilder ein Zusatzschild angebracht werden konnte, das den Namen der Kirche nannte oder die Anfahrt erläuterte. Die Kosten für die Aufstellung der Zeichen waren von den Gemeinden selbst zu tragen.

  • Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
    Zeichen am Ortseingang: Katholische Messe
  • Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst
    Zeichen am Ortseingang: Evangelischer Gottesdienst

Spezielle Autobahnrastplatz-Hinweisschilder wurde ab 1965 aufgestellt. Sie erinnerten an die Vertreibungsgebiete der Deutschen.[148]

  • Autobahnrastplatz-Hinweisschild
    Autobahnrastplatz-Hinweisschild

Veröffentlichungen des Bundesverkehrs- und Verteidigungsministeriums

Die runden gelben und orangen Zeichen weisen auf die Tragfähigkeit von Straßenbauwerken hin. Sie zeigen die höchstzulässige Militärische Lastenklasse und sind nur für Militärfahrzeuge von Bedeutung. Die Ziffern entsprechen annähernd dem Fahrzeuggewicht in Tonnen.[149]

  • Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
    Normalschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
  • Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
    Sonderschild für Fahrbahnbreiten b < 5,50 m (einspuriger Verkehr)
  • Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr)
    Normalschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr)
  • Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
    Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Räderfahrzeuge
  • Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge
    Sonderschild für Fahrbahnbreiten b ≥ 5,50 m (zweispuriger Verkehr), Kettenfahrzeuge

Veröffentlichungen des Landwirtschaftsministeriums

Das Zusatzschild 2535 mit der Formulierung Wildtollwut hatte seit dem 1. Juni 1991, dem Tag der Inkrafttretung der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991, keine amtliche Wirkung mehr,[150] wurde aber als nichtamtliches Zusatzschild weiterhin hergestellt und vertrieben.[151]

  • Tollwut! Gefährdeter Bezirk (500 × 250 mm)
    Tollwut! Gefährdeter Bezirk
    (500 × 250 mm)
  • Tollwut! Gefährdeter Bezirk (600 × 330 mm)
    Tollwut! Gefährdeter Bezirk
    (600 × 330 mm)
  • Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk (500 × 250 mm)
    Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
    (500 × 250 mm)
  • Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk (600 × 330 mm)
    Wildtollwut! Gefährdeter Bezirk
    (600 × 330 mm)

Veröffentlichungen verschiedener Länder

Das an Straßen, Wegen und Plätzen mit nichtöffentlichem Verkehr vorgesehene Zeichen Wasserschutzgebiet wurde in verschiedenen Bundesländern erlassen. Beispielsweise weist im Freistaat Bayern erstmals ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (BStMI bzw. hier: IMS) vom 19.07.1967[152] auf die Kennzeichnung hin. In der Fassung vom 07.04.1971[153] wird dieses Zeichen in Anlage 2a dargestellt.

  • Wasserschutzgebiet
    Wasserschutzgebiet

Literatur

  • Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987.
  • Werner Full, Wolfgang Möhl, Karl Rüth (Hrsg.): Straßenverkehrsrecht. Kommentar zu Straßenverkehrsordnung (StVO), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und den verkehrsrechtlichen Bestimmungen aus Strafgesetzbuch (StGB) und Strafprozeßordnung (StPO) sowie zum Haftpflichtgesetz (Sammlung Guttentag), de Gruyter, Berlin, New York 1980, ISBN 3-11-005832-4, S. 576–717.
  • Paul Jainski, Hans-Rüdiger Gerdes: Über die Beleuchtung der Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik 24, Nr. 6, 1980, S. 191–197.
  • Fahrbahnmarkierungen – Gegenüberstellung der Hinweise für die Anordnung und Ausführung von Fahrbahnmarkierungen auf Bundesfernstrassen (HMB 1954) und der Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS 1980), (= Mitteilungen der Beratungsstelle für Schadenverhütung 19), Köln 1980.
  • Siegfried Giesa (Hrsg.): Merkblatt für die Wegweisung außerhalb der Autobahnen. Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Arbeitsausschuß Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, 1980
  • Siegfried Giesa: Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, 6. Auflage, Kirschbaum, Bonn-Bad Godesberg 1980
  • Bundesanstalt für Straßenwesen: Schrift für den Straßenverkehr, Konstruktionszeichnungen nach DIN 1451, Teil 2, Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1980.
  • Bundesminister für Verkehr, Bonn: Vorläufige Grundsätze fUr die Verwendung stark retroreflektierender Reflexstoffe (Typ 2 gem. DIN 6171) auf Verkehrszeichen an Bundesfernstraßen, Oktober 1979
  • Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen (Hrsg.): Symbole und Piktogramme im Straßenverkehr. 1. Lieferung 1976, 2. Lieferung 1978, Köln 1978.
  • Heiner Erke: Verbesserung der Gestaltung der Wegweisung auf Bundesautobahnen zur Vermeidung von Unfällen. (Forschungsprojekt 7421 für die Bundesanstalt für Straßenwesen) Technische Universität Braunschweig, Bundesanstalt für Straßenwesen, Köln (ohne Datum, aber vor 1979)
  • Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrs- und Wirtschafts-Verlag Borgmann, Dortmund 1972.
  • Abmessungen der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten. Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund 1977.
  • Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425.
  • Straßenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Schutzeinrichtungen, neubearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag, Bielefeld 1974.
Commons: Historische Verkehrszeichen in Deutschland – Sammlung von Bildern
  • Übersicht über alte und neue Verkehrszeichen (Änderung zum 1. September 2009); www.rsa-95.de (Memento vom 4. August 2014 im Internet Archive)

Anmerkungen

  1. 20. Convention on Road Signs and Signals. In: United Nations Treaty Collection. Abgerufen am 19. August 2022 (englisch). 
  2. BGBl. II 1977 S. 809
  3. Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565.
  4. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Nr. 19, Tag der Ausgabe: Bonn, 30. April 1956, S. 217.
  5. a b Zu Zeichen 311. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
  6. Verhandlungen. Stenographische Berichte. Anlagen zu den stenographischen Berichten. 202, Bonn 1975, S. 27.
  7. Verkehrsblatt 21 (1971), S. 587.
  8. Johann Peter Noth, Reimund Wieg: 20 Jahre Gütezeichen-Verkehrszeichen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1978 (22. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 138.
  9. Straßen-Verkehrstechnik. 4, 1973 (17. Jahrgang), S. 138–139; hier: S. 131.
  10. Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen. In: Straße und Autobahn, Heft 4, 1980, S. 287.
  11. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
  12. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  13. Der Bundesminister für Verkehr (Bonn, 23. April 1980) „Schrift für den Straßenverkehr“ nach DIN 1451, Teil 2 für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Nummer lll 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 39 bis 43 StVO). In: Straße und Autobahn 6, 1980, S. 286.
  14. Der Bundesminister für Verkehr Betr. Schreibweise von Zielangaben auf Wegweisern. In: Straßenverkehrstechnik 3 (1972), S. 107.
  15. a b Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 990.
  16. Eberhard Lendle: Die Herstellung von Verkehrsschildern mit Hilfe des Siebdruck-Verfahrens. In: Druck – Print. Archiv für Drucktechnik 12/1969, Keppler, Heusenstamm 1969, S. 992.
  17. Zur Prüfung der Haltbarkeit von Verkehrszeichen. In: Straße und Autobahn, 4/1980, S. 199.
  18. a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 423.
  19. Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 421.
  20. a b Hans-Joachim Graetz, Horst Altpeter: Autoschild – Ein DV-Programm zur Automation im Entwurf von wegweisenden Verkehrsschildern. In: Straße und Autobahn 10, 1977, S. 420–425; hier: S. 422.
  21. P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 199.
  22. Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Verkehrsblatt Heft 2, 1980, S. 53.
  23. Ernst Decke: Verkehrsbeschilderung. In: Der Tiefbau 64, (1964), S. 153 ff.; hier S. 155.
  24. Anzeige für das Alform-System in: Straße und Autobahn, 20. Jahrgang, Kirchbaum 1969, S. 82
  25. Alform-Verkehrszeichen. In: Straßenverkehrstechnik 2 (1972), S. 73.
  26. a b c d e f g h i j k l m n o p q r s t u v w x y z Ab 1. Januar 1981 durften neue Zeichen dieser Nummer nur noch in retroreflektierender Ausführung aufgestellt werden. Siehe: Übergangsfrist für bestimmte Verkehrszeichen läuft 1980 ab. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38.
  27. a b c Zeichen in dieser Ausführung behielten bis zum 31. Dezember 1994 ihre Bedeutung. Siehe: Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 245.
  28. a b c Zeichen in dieser Ausführung wurden bis zum 31. Dezember 1998 aufgestellt.
  29. a b Bundesgesetzblatt 108, 5. Dezember 1970, S. 1587a: „Die Sinnbilder der Zeichen 237 und 241 können auch gemeinsam auf einem Schild, durch einen senkrechten weißen Streifen getrennt, gezeigt werden.“
  30. a b Bundesgesetzblatt 108, 5. Dezember 1970, S. 1587: „Ein gemeinsamer Rad- und Gehweg kann durch ein Schild gekennzeichnet sein, das – durch einen waagrechten weißen Streifen getrennt – die entsprechenden Sinnbilder zeigt.“
  31. Allgemeine Forstzeitschrift, 28, 1973, S. 154.
  32. In der 9. Verordnung zur Änderung der StVO vom 22. Februar 1988 wurde festgelegt, dass das Zeichen mit Ablauf des 31. Dezember 1998 seine Bedeutung als amtliches Verkehrszeichen verliert.
  33. a b c d Die bis dahin noch bestehenden Zeichen dieser Art wurde nach dem 31. Dezember 1999 abgebaut.
  34. Straßenverkehrs-Ordnung – StVO – Vom 16. November 1970. In: Bundesgesetzblatt Teil I, Tag der Ausgabe: Bonn, 16. November 1970, S. 1565–1612; hier: S. 1611.
  35. a b c Amtsblatt für Berlin. 21. Jahrgang, Nr. 4, 28. Januar 1971, S. 135.
  36. Zu Zeichen 307. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr. 3, 13, VDI, Düsseldorf 1972. S. 72.
  37. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik. 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 38. Abbildung: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn., 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  38. Ekkehard Schumann, Roman Herzog: Unser Recht. Die wichtigsten Gesetze für den Staatsbürger. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 1982, ISBN 3-423-05900-1, S. 791.
  39. Das Schild „Wanderparkplatz“ wurde erstmals am 7. April 1967 im Verkehrsblatt des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht (Siehe: Verkehrszeichen für Wanderparkplätze. In: Verkehrsblatt 1967, Nr. 128, S. 298). Eine farblich veränderte Version kam ab 1972 zum Einsatz. Dieses Zeichen wurde jedoch nicht mit der StVO-Neufassung von 1970 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und wurde erst aufgrund seiner häufigen Aufstellung ab 1992 Teil der Straßenverkehrs-Ordnung (Verkehrsblatt, 1, 1992, S. 188.)
  40. a b Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
  41. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
  42. Zu diesem Zeichen siehe: Wegweisung für Radwege und Fußwege. In: Straßen-Verkehrstechnik 3, 1980, S. 91.
  43. a b Dieter Ellinghaus: Verloren im Schilderwald. Eine Untersuchung über das Zustandekommen und die Auswirkungen der Beschilderung im Straßenverkehr. Ifaplan, Gesellschaft für angewandte Sozialforschung und Planung, Köln 1987, Anhang (ohne Seitenzahl)
  44. J. Behrendt, F. Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121; hier: S. 119.
  45. Eberhard Lopau (Hrsg.): Grund-Gesetze. Eine Textsammlung wichtiger deutscher Bundesgesetze. Luchterhand, Neuwied 1983, ISBN 3-472-01014-2. S. 46.
  46. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1970, Nr. 108, S. 1605
  47. Walter Arlt: Die Baustellensicherung auf Fernstraßen. In: Europa Verkehr = European transport = Transports européens, 1/1976, (ISSN 0014-262X), S. 12 ff.; hier: S. 18.
  48. hier beispielsweise: Verkehrsblatt, Heft 23, 1976, S. 735.
  49. siehe hierzu: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972.
  50. siehe: Verkehrsblatt, Heft 22, 1970, S. 739.
  51. siehe: Verkehrsblatt, Heft 15, 1972, S. 552–553.
  52. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
  53. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
  54. Beschilderung der Park- und Rastplätze an Bundesautobahnen. In: Straße und Autobahn 11 (1971), S. 520.
  55. Richtlinien für den Standort der Notrufsäulen an den Bundesautobahnen- In: Verkehrsblatt 15, 1972, S. 587.
  56. Bundesminister für Verkehr: Zusatzschilder zu Verkehrszeichen einschließlich ihrer Abmessungen. In: Straßenverkehrstechnik 1 (1973), S. 30.
  57. Empfehlung des Bundesministers für Verkehr vom 23. November 1971. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1972 (16. Jahrgang), S. 34; Elmar Oehm: Stadtautobahnen. Planung, Bau, Betrieb. Bauverlag, Wiesbaden 1973, ISBN 3-7625-0506-3. S. 19.
  58. Martin Lehnert: Anglo-Amerikanisches im Sprachgebrauch der DDR. Akademie-Verlag, Berlin 1990, ISBN 3-05-000985-3. S. 36 und S. 130.
  59. Verkehrsblatt, 1, 1992, S. 188.
  60. Der Bundesminister für Verkehr: Wegweiser zu Verkehrsflughäfen. In: Straßen-Verkehrstechnik, 2, 1973. S. 60.
  61. Zu Zeichen 114, Zusatzschild „Glatteisgefahr“. In: TÜ: Sicherheit + Zuverlässigkeit in Wirtschaft, Betrieb, Verkehr 13, 3 (März), VDI, Düsseldorf 1972. S. 71–72.
  62. Hinweise auf Fremdenverkehrsbüros oder Auskunftsstellen. In: Verkehrsblatt, 1973, S. 807.
  63. a b Kennzeichen von Ladebuchten In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54.
  64. a b Wolfgang Bouska: Zusatzschild „auf dem Seitenstreifen“ kann nicht mehr durch andere Formulierungen ersetzt werden. In: Verkehrsdienst 1978, S. 365–373.
  65. Numerierung der Autobahnen. In: Verkehrsblatt, 1974, Nr. 349, S. 573.
  66. Nummernschild für Autobahnen. In: Verkehrsblatt, 1974, Nr. 341, S. 570.
  67. Anbringung des Autobahnnummernzeichens. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 36, S. 55; siehe auch: J. Behrendt, Fritz Busch: Zur Entwicklung des neuen Numerierungssystems für die Bundesautobahnen. In. Straße und Autobahn, 4, 1975, S. 119–121.
  68. Bekanntmachungen der Straßenverwaltungen: In: Straße und Autobahn, 1, 1974, S. 30.
  69. Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 78, S. 99; Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 1974, Nr. 311, S. 478.
  70. Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Verkehrsblatt 29, 1975, Nr. 2, S. 92–94.
  71. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.55.02): Hinweiszeichen auf Verkehrsfunksender. In: Straßen-Verkehrstechnik 4, 1974, S. 134.
  72. a b
    (420 × 231 mm)
    Dieses Zeichen war bis zum 31. Dezember 2003 gültig. Siehe: Die aktuellen Straßenverkehrsgesetze. Mit dem neuen Bußgeld- und Punktekatalog. Walhalla u. Praetoria, Regensburg 2009, ISBN 3-8029-1903-3, S. 246.
  73. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO). In: Verkehrsblatt 1975, S. 698.
  74. Siehe Verkehrsblatt, Heft 23, 1976 S. 730: Dort hätte das Schild alternativ zum Zusatzschild 723 d gezeigt werden müssen.
  75. Rudolf Eger, Hans-Georg Retzko: Führung des Radverkehrs im Innerortsbereich. Teil 6. Gemeinsame Verkehrsflächen für Fußgänger und Radfahrer. (= Forschungsberichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bereich Unfallforschung 138) Selbstverlag, Bergisch Gladbach 1986, S. 7.
  76. Buchbesprechung in: Strasse und Autobahn 3, 1974, S. 115
  77. Freie Wahl. In: Der Spiegel. 28, 1975, S. 60–62. Siehe auch: Der Spiegel, 28, 1975, abgerufen am 4. Oktober 2013.
  78. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42): Verkehrslenkungstafeln für die Zusammenführung von Verkehrsströmen. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976, S. 188.
  79. Der Bundesminister für Verkehr: Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. Vom 5. August 1976. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1976 (19. Jahrgang), S. 189.
  80. Bundesgesetzblatt 96, Teil 1, ausgegeben zu Bonn, 11. August 1976, S. 2068 (verbindliche Abbildung des Zeichens).
  81. Änderung in der „17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 9. November 2007“
  82. Verkehrsblatt 15/1977, S. 408
  83. Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1978, Band 243, S. 33.
  84. Tempo-Schild „Bei Nässe“ als leichtverständliches Symbol. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1978, S. 176.
  85. Weiteres: Oberlandesgericht Hamm, Beschluß vom 29. April 1977: Bedeutung des Zusatzschilds „Bei Nässe“, § 41, Abs. 2, Nr. 7, Zeichen 274, StVO.
  86. Verkehrszeichen. In: Register zu den Verhandlungen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates. 8. Wahlperiode, 1976-1980, S. 19.
  87. Drucksache 10/1003. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1984, Band 301, S. 37.
  88. Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt), 12. September 1978.
  89. Verhandlungen des Deutschen Bundestages. Drucksachen, Band 229, Bonn 1977, S. 158.
  90. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214; Verkehrsblatt Heft 14, 1980, S. 524; Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt Heft 14, 1980, S. 526.
  91. a b Gegenseitige Anerkennung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte im Bereich der CEMT-Länder. In: Verkehrsblatt, Heft 3, 1982, S. 26.
  92. Kennzeichnung von Schulbushaltestellen. In: Verkehrsblatt Heft 14, 1980, S. 513.
  93. Verhandlungen des Deutschen Bundestags. Drucksachen, Band 267, 1980, S. 143; Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Bundesgesetzblatt, Teil 1, Nr. 41, vom 29. Juli 1980, S. 1060–1064; hier: S. 1062 (Abbildung der Zeichen 325 und 326).
  94. a b c d e f g h i j Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980. In: Straßen-Verkehrstechnik 6, 1980, S. 214.
  95. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen, 31 bis 40, Heymanns, Köln 1983. ISBN 3-452-23503-3, S. 223.
  96. Zeichen 314 StVO „Parkplatz“, Änderung der äußeren Form. In: Verkehrsblatt 14, 1980, Nr. 185, S. 524.
  97. siehe hierzu auch: Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 234.
  98. Pfeilzeichen auf Leitpfosten als Hinweise auf Notrufsäulen (Notrufmelder). In: Verkehrsblatt 1980, S. 795.
  99. Schiene und Straße 16. Jahrgang 1966, S. 289.
  100. Behörden-Bekanntmachungen. In: Strassenverkehrstechnik Kirschbaum, Jahrgang 1980, S. 28.
  101. Der Bundesminister für Verkehr (StV 4/36.42.42-307): Ausgestaltung des Zeichens 307, Ende der Vorfahrtstraße StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 2, 1974, S. 54; Verkehrsblatt 24, 1973, S. 903.
  102. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“, hier: Änderung der Durchstreichungen. In: Straßen-Verkehrstechnik 1, 1980 (24. Jahrgang), S. 28; Abbildung auch: P. Krieg: Gestaltung und Ausführung von Verkehrszeichen und Prüfung der Haltbarkeit. In: Straße und Autobahn, 4, 1980, S. 196–200; hier: S. 196.
  103. Zeichen 307 StVO „Ende der Vorfahrtstraße“. In: Verkehrsblatt, Heft 21, Seite 746.
  104. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1980, Nr. 124, S. 400.
  105. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1981, Nr. 238, S. 448.
  106. Schrift für den Straßenverkehr nach DIN 1451. In: Verkehrsblatt 1982, Nr. 150, S. 284.
  107. Parkscheibe (Bild 291 StVO). In: Verkehrsblatt, Nr. 237 vom 24. November 1981, S. 447.
  108. Richtlinie für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen, Ausgabe 82. In: Verkehrsblatt Nr. 15, 1982, S. 293.
  109. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, I, Nr. 33, 1983, Bonn, am 26. Juli 1983; S. 949–950; hier: 950.
  110. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Manfred Carstens vom 10. Mai 1995. In: Verhandlungen des Deutschen Bundestages, Drucksachen Band 527, Bonn 1995, S. 31.
  111. Sechste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Verkehrsblatt, Heft 15, 1983, S. 339.
  112. Grafische Symbole für die wegweisende Beschilderung auf Bundesautobahnen. In: Verkehrsblatt 19, 1983, S. 514.
  113. Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 438.
  114. Hinweisbeschilderung auf Tankstellen mit bleifreiem Benzin. In: Verkehrsblatt 1984, Nr. 176, S. 439.
  115. Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386.
  116. Hans-Dieter Franz, Frank Müller-Eberstein, Rainer Thomin: Öffentlicher Personennahverkehr und Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkungen. In: Der Städtetag. Zeitschrift für Kommunale Praxis und Wissenschaft, 10, 1986, S. 683 ff.; hier: S. 684.
  117. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1976.
  118. a b Verordnung über die versuchsweise Einführung einer Zonen-Geschwindigkeits-Beschränkung (Zonengeschwindigkeits-Verordnung). Vom 19. Februar 1985. In: Bundesgesetzblatt, 1985, Teil 1, Nr. 10, S. 385–386; hier: S. 385.
  119. Technische Lieferbedingungen für Absperrbaken. TL Baken 87. Der Bundesminister für Verkehr, Abt. Strassenbau. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 1987.
  120. Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab). In: Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 58 vom 18.12.1987, Nr. 58, Anlageband S. 2.
  121. Nr. 194: Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. In: Verkehrsblatt 24, 1987
  122. Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 216.
  123. Der Bundesminister für Verkehr, StV 12/36.42.39: Informationstafel an Grenzübergangsstellen, Zeichen 393 StVO. In: Straßen-Verkehrstechnik 5, 1981, S. 166.
  124. Verkehrsblatt, Heft 11, 1981, S. 242 (Zeichen 393 a); S. 243 (Zeichen 393 b)
  125. Verkehrsblatt, Heft 7, 1988, S. 219.
  126. Nr. 194: Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. In: Verkehrsblatt 24, 1987
  127. Nr. 113: Richtlinien für die Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen. In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 486.
  128. Nr. 118: Verkehrszeichen 269 – Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung –, Verkehrszeichen 354 – Wasserschutzgebiet –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
  129. Nr. 104: Aufhebung der Verkehrszeichen 364 (Zeltplatz) und 365 (Wohnwagenplatz) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). In: Verkehrsblatt 12, 1988, S. 411.
  130. Vorläufige Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen – RtH 1988 –. In: Verkehrsblatt 13, 1988, Nr. 115, S. 488.
  131. Detlef Dresslein: Wegweiser am Straßenrand. In: ADAC Motorwelt, 2, 2014, S. 74–78; hier: S. 76.
  132. Diskurs: Auf der deutschen Autobahn. Über die merkwürdige Wirkung von „touristischen Hinweisen“. In: Deutsche Bauzeitung. Fachzeitschrift für Architektur und Bautechnik, 1, 1999, S. 52.
  133. Gefahrzeichen „Glättegefahr“ (Zeichen 113), Gefahrzeichen „Stau“ (Zeichen 124). In: Verkehrsblatt 13, 1988, S. 500.
  134. Verkehrsblatt 1988, S. 226
  135. Verkehrsblatt 1980, S. 190
  136. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1979.
  137. a b c Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1977.
  138. Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1979.
  139. a b Zehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt, 1989, Teil 1, Nr. 52, S. 1976–1979; hier: S. 1978.
  140. Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung. In: Bundesgesetzblatt 69, Teil 1, Bonn, 19. Dezember 1990, S. 2765.
  141. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1111.
  142. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, Anlageband, Anlage 5 (zu § 11), S. 15–19.
  143. Bundesgesetzblatt 30, 1991, Teil 1, S. 1098–1111; hier: S. 1100.
  144. Verordnung über die vorübergehende Weiterverwendung des grünen Pfeilschildes an Lichtzeichenanlagen. Vom 20. Dezember 1991. In: Bundesgesetzblatt 68, Teil 1, Bonn, 31. Dezember 1991, S. 2391.
  145. Aufnahme: Svenja L. Junge unter Autobahnatlas-online.de, abgerufen am 23. August 2013.
  146. Diese Tafel aus der Zeit vor der Neugestaltung 1974 hing noch 2005 an einer Schilderbrücke über der geplanten Bundesautobahn 80.Siehe: Aufnahme: Matthias Lambert unter www.strassenimpressionen.com, abgerufen am 22. August 2013.
  147. Hinweisschilder auf Gottesdienste. In: Verkehrsblatt, Heft 16, 1960, S. 333.
  148. Claudia Pinl: Warthe im Westerwald. Erinnerungskultur an westdeutschen Autobahn-Parkplätzen. In: Informationen. Gesellschaft für Volkskunde in Rheinland-Pfalz, 20, 2006, S. 52–59; hier: S. 55–56.
  149. Straßenverkehrsrecht (= Beck’sche Kurz-Kommentare 5) Beck, München 1966, S. 115.
  150. § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1168)
  151. § 11 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut vom 13. März 1970 In: Bundesgesetzblatt 24, Teil 1, Bonn, am 21. März 1970, S. 289–294; hier: S. 290–291 (BGBl. I S. 289, 290).
  152. IMS Nr. IV R/IC4-9303 a 93, (Merkblatt 1967, S. 427)
  153. Merkblatt 1971, S. 552
Bildtafeln deutscher Verkehrszeichen